DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Inhaltsübersicht (13)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.11.2018
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“)
StF: BGBl. II Nr. 299/2018
Änderung
BGBl. II Nr. 587/2020
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 191/2023
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ wurde in Artikel 3 des BGBl. II Nr. 299/2018 kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020), Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022), Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Gesetzesnummer
20010440
Dokumentnummer
NOR40209775
Von der Gemeinde Ligist die Katastralgemeinden Ligist, Grabenwarth und Steinberg, von der Gemeinde Krottendorf – Gaisfeld die Katastralgemeinden Krottendorf, Gaisfeld und Gasselberg, von der Gemeinde Söding – St. Johann die Katastralgemeinden Hausdorf, Köppling, Neudorf bei St. Johann, Pichling bei Mooskirchen, St. Johann ob Hohenburg und Moosing und von der Gemeinde Mooskirchen die Katastralgemeinden Stögersdorf, Fluttendorf, Neudorf bei Mooskirchen und Gießenberg.
Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc
Von der Gemeinde St. Stefan ob Stainz die Katastralgemeinden Greisdorf, Gundersdorf, Grubberg, Steinreib, Lemsitz, St. Stefan, Zirknitz und Pirkhof, von der Gemeinde Stainz die Katastralgemeinden Sierling, Teufenbach, Gamsgebirg, Kothvogl, Stainz, Rassach, Wald, Neurath und Herbersdorf und von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Vochera am Weinberg, Mitteregg und Hohenfeld.
Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc
Von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Gersdorf, Feldbaum, Müllegg, Sulz, Bösenbach, Unterlaufenegg, Gams, Bergegg, Wildbachdorf, Wildbach, Hinterleiten, Oberlaufenegg, Burgegg u. Warnblick, von der Gemeinde Frauental die Katastralgemeinden Schamberg, Zeierling und Gleinz, von der Gemeinde Schwanberg die Katastralgemeinden Hohlbach, Hollenegg, Trag, Aichegg, Neuberg, Mainsdorf und Schwanberg und von der Gemeinde St. Peter im Sulmtal die Katastralgemeinden Moos und St. Peter im Sulmtal
Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc
Von der Gemeinde Wies die Katastralgemeinden Limberg, Mitterlimberg, Buchegg, Gaißeregg, Wies, Pörbach, Aug, Altenmarkt, Etzendorf, Vordersdorf, Kogl, Wernersdorf und Unterfresen, von der Gemeinde Eibiswald die Katastralgemeinden Wuggitz, Pitschgau, Haselbach, Oberlatein, Kornriegl, Feisternitz, Hörmsdorf, Sterglegg, Aichberg, Aibl und Stammeregg, von der Gemeinde St. Martin im Sulmtal die Katastralgemeinde Pitschgauegg, Tombach, Kopreinigg, Gasseldorf, Oberhart und Bergla und von der Gemeinde Pölfing – Brunn die Katastralgemeinden Jagernigg und Brunn
Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc
§ 1. Das Herkunftsgebiet für Weststeiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Weststeiermark.
§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein.
§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.
§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Weststeiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
(Anm.: Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)
§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist. Bei Blauem Wildbacher, ausgebaut als Schilcher, darf der Begriff „Reserve“ verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 12 Monate später als zu den in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 genannten Daten festgelegt ist.
§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.
§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die DAC-Verordnung „Schilcherland“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft.