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20010440 AT

DAC-Verordnung „Weststeiermark“

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

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Kurztitel

DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“)

StF: BGBl. II Nr. 299/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 587/2020

BGBl. II Nr. 30/2022

BGBl. II Nr. 191/2023

BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Anmerkung

Die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ wurde in Artikel 3 des BGBl. II Nr. 299/2018 kundgemacht.

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020), Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022), Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20010440

Dokumentnummer

NOR40209775

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Von der Gemeinde Ligist die Katastralgemeinden Ligist, Grabenwarth und Steinberg, von der Gemeinde Krottendorf – Gaisfeld die Katastralgemeinden Krottendorf, Gaisfeld und Gasselberg, von der Gemeinde Söding – St. Johann die Katastralgemeinden Hausdorf, Köppling, Neudorf bei St. Johann, Pichling bei Mooskirchen, St. Johann ob Hohenburg und Moosing und von der Gemeinde Mooskirchen die Katastralgemeinden Stögersdorf, Fluttendorf, Neudorf bei Mooskirchen und Gießenberg.

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Von der Gemeinde St. Stefan ob Stainz die Katastralgemeinden Greisdorf, Gundersdorf, Grubberg, Steinreib, Lemsitz, St. Stefan, Zirknitz und Pirkhof, von der Gemeinde Stainz die Katastralgemeinden Sierling, Teufenbach, Gamsgebirg, Kothvogl, Stainz, Rassach, Wald, Neurath und Herbersdorf und von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Vochera am Weinberg, Mitteregg und Hohenfeld.

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Gersdorf, Feldbaum, Müllegg, Sulz, Bösenbach, Unterlaufenegg, Gams, Bergegg, Wildbachdorf, Wildbach, Hinterleiten, Oberlaufenegg, Burgegg u. Warnblick, von der Gemeinde Frauental die Katastralgemeinden Schamberg, Zeierling und Gleinz, von der Gemeinde Schwanberg die Katastralgemeinden Hohlbach, Hollenegg, Trag, Aichegg, Neuberg, Mainsdorf und Schwanberg und von der Gemeinde St. Peter im Sulmtal die Katastralgemeinden Moos und St. Peter im Sulmtal

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Von der Gemeinde Wies die Katastralgemeinden Limberg, Mitterlimberg, Buchegg, Gaißeregg, Wies, Pörbach, Aug, Altenmarkt, Etzendorf, Vordersdorf, Kogl, Wernersdorf und Unterfresen, von der Gemeinde Eibiswald die Katastralgemeinden Wuggitz, Pitschgau, Haselbach, Oberlatein, Kornriegl, Feisternitz, Hörmsdorf, Sterglegg, Aichberg, Aibl und Stammeregg, von der Gemeinde St. Martin im Sulmtal die Katastralgemeinde Pitschgauegg, Tombach, Kopreinigg, Gasseldorf, Oberhart und Bergla und von der Gemeinde Pölfing – Brunn die Katastralgemeinden Jagernigg und Brunn

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 1. Das Herkunftsgebiet für Weststeiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Weststeiermark.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Weststeiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

(Anm.: Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist. Bei Blauem Wildbacher, ausgebaut als Schilcher, darf der Begriff „Reserve“ verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 12 Monate später als zu den in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 genannten Daten festgelegt ist.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Weststeiermark“

§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die DAC-Verordnung „Schilcherland“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft.

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