DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.11.2018
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“)
StF: BGBl. II Nr. 299/2018
Änderung
BGBl. II Nr. 587/2020
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 191/2023
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ wurde in Artikel 2 des BGBl. II Nr. 299/2018 kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020),
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010439
Dokumentnummer
NOR40209762
Die Bezirke Hartberg -Fürstenfeld und Weiz ohne die Gemeinden Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein und Markt Hartmannsdorf
Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder
Die Gemeinden: Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein, Markt Hartmannsdorf, Riegersburg, Unterlamm und Fehring mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Tiefenbach, Oedgraben, Stang, Habegg, Hatzendorf, Hohenbrugg, Weinberg, Johnsdorf)
Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder
Feldbach mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Raabau, Gniebing, Auersbach) und Edelsbach bei Feldbach mit der Katastralgemeinde Edelsbach.
Die Gemeide Kapfenstein und Fehring mit den Katastralgemeinden südlich der Raab (Pertlstein, Höflach, Fehring, Schiefer, Petersdorf I, Petzelsdorf und Burgfeld)
Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder
Alle Katastralgemeinden der Gemeinde St. Anna / Aigen
Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon
Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Tieschen
Leitsorten: Sauvignon blanc, Burgundercuvée
Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Klöch
Leitsorten: Sauvignon blanc, Traminer
Alle Katestralgemeinden der Gemeinde Straden,
zusätzlich Krobathen, Unterspitz, Oberspitz, Haselbach, Poppendorf, Ebersdorf, Grabersdorf und Trössing östlich des Gnasbaches
Leitsorten: Sauvignon blanc, Grauburgunder
Die Gemeinden: St. Peter am Ottersbach, Mureck, Mettersdorf, Schwarzautal, Jagerberg, St. Stefan im Rosental, Kirchbach-Zerlach, Pirching am Traubenberg zusätzlich die Katastralgemeinden
Baumgarten, Unterauersbach, Raning, Aug-Radisch und Trössing westlich des Gnasbaches, Hofstätten, Schrötten (Gem. Deutsch Goritz), Weinburg, Siebing, St. Nikolai ob Draßling (Gem. St. Veit in der Südsteiermark)
Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder
Die Gemeinde Bad Gleichenberg, die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Hirsdorf, Maierdorf, Kohlberg II und Obergnas (Gemeinde Gnas), die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt (Gemeinde Feldbach), sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf (Gemeinde Paldau).
Leitsorten: Chardonnay und Sauvignon Blanc.
§ 1. Das Herkunftsgebiet für Vulkanland Steiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark.
§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.
§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.
§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
(Anm.: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)
§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.
§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Hauptetikett ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.
§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.