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20010439 AT

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

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Kurztitel

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“)

StF: BGBl. II Nr. 299/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 587/2020

BGBl. II Nr. 30/2022

BGBl. II Nr. 191/2023

BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Anmerkung

Die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ wurde in Artikel 2 des BGBl. II Nr. 299/2018 kundgemacht.

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020),

Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),

Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010439

Dokumentnummer

NOR40209762

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Die Bezirke Hartberg -Fürstenfeld und Weiz ohne die Gemeinden Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein und Markt Hartmannsdorf

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Die Gemeinden: Loipersdorf, Fürstenfeld, Söchau, Großwilfersdorf, Ilz, Ottendorf a. d. Rittschein, Markt Hartmannsdorf, Riegersburg, Unterlamm und Fehring mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Tiefenbach, Oedgraben, Stang, Habegg, Hatzendorf, Hohenbrugg, Weinberg, Johnsdorf)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Feldbach mit den Katastralgemeinden nördlich der Raab (Raabau, Gniebing, Auersbach) und Edelsbach bei Feldbach mit der Katastralgemeinde Edelsbach.

Die Gemeide Kapfenstein und Fehring mit den Katastralgemeinden südlich der Raab (Pertlstein, Höflach, Fehring, Schiefer, Petersdorf I, Petzelsdorf und Burgfeld)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde St. Anna / Aigen

Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Tieschen

Leitsorten: Sauvignon blanc, Burgundercuvée

Alle Katastralgemeinden der Gemeinde Klöch

Leitsorten: Sauvignon blanc, Traminer

Alle Katestralgemeinden der Gemeinde Straden,

zusätzlich Krobathen, Unterspitz, Oberspitz, Haselbach, Poppendorf, Ebersdorf, Grabersdorf und Trössing östlich des Gnasbaches

Leitsorten: Sauvignon blanc, Grauburgunder

Die Gemeinden: St. Peter am Ottersbach, Mureck, Mettersdorf, Schwarzautal, Jagerberg, St. Stefan im Rosental, Kirchbach-Zerlach, Pirching am Traubenberg zusätzlich die Katastralgemeinden

Baumgarten, Unterauersbach, Raning, Aug-Radisch und Trössing westlich des Gnasbaches, Hofstätten, Schrötten (Gem. Deutsch Goritz), Weinburg, Siebing, St. Nikolai ob Draßling (Gem. St. Veit in der Südsteiermark)

Leitsorten: Sauvignon blanc, Weissburgunder

Die Gemeinde Bad Gleichenberg, die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Hirsdorf, Maierdorf, Kohlberg II und Obergnas (Gemeinde Gnas), die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt (Gemeinde Feldbach), sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf (Gemeinde Paldau).

Leitsorten: Chardonnay und Sauvignon Blanc.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 1. Das Herkunftsgebiet für Vulkanland Steiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

(Anm.: Art. 2 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Hauptetikett ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.

Bundesrecht DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.

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