DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Inhaltsübersicht (13)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.11.2018
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“)
StF: BGBl. II Nr. 299/2018
Änderung
BGBl. II Nr. 587/2020
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 191/2023
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Anmerkung
Die DAC-Verordnung „Südsteiermark“ wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 299/2018 kundgemacht.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020),
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010438
Dokumentnummer
NOR40209750
Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Kitzeck im Sausal mit Ausnahme der Katastralgemeinde Fresing, von der Gemeinde Gleinstätten die Katastralgemeinde Sausal bei Pistorf, von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm, von der Gemeinde Leibnitz die Weinbauflächen links der Sulm und rechts der Laßnitz und von den Gemeinden Lang und Tillmitsch die Weinbauflächen rechts der Laßnitz.
Leitsorten: Sauvignon blanc, Riesling
Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden: Arnfels mit den Katastralgemeinden Arnfels und Maltschach, Leutschach an der Weinstraße mit den Katastralgemeinden Eichberg-Trautenburg und Kranach, von der Gemeinde St. Johann/Saggautal die Katastralgemeinden Eichberg-Arnfels und St. Johann/Saggautal, von der Gemeinde Großklein die Katastralgemeinden Oberfahrenbach, Nestelberg b. Großklein, Mattelsberg und Nestelbach und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen rechts der Sulm
Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller
Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Leutschach an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinden Kranach und Eichberg-Trautenburg
Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller
Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Gamlitz mit Ausnahme der Katastralgemeinde Sulz, von der Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße die Katastralgemeinde Unterlupitscheni und von den Gemeinden Leibnitz und Wagna die Weinbauflächen rechts der Sulm
Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller
Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinde Unterlupitscheni, von der Gemeinde Gamlitz die Katastralgemeinde Sulz und von der Gemeinde Straß in der Steiermark die Weinbauflächen rechts der Mur
Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon
§ 1. Das Weinbaugebiet Südsteiermark DAC entspricht dem politischen Bezirk Leibnitz ohne die Gemeindegebiete links der Mur.
§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.
§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.
§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Südsteiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
(Anm.: Art. 4 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)
§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.
§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht
(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.
§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.