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20010438 AT

DAC-Verordnung „Südsteiermark“

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

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Kurztitel

DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“)

StF: BGBl. II Nr. 299/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 587/2020

BGBl. II Nr. 30/2022

BGBl. II Nr. 191/2023

BGBl. II Nr. 250/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Anmerkung

Die DAC-Verordnung „Südsteiermark“ wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 299/2018 kundgemacht.

Schlagworte

Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020),

Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),

Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023),

Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010438

Dokumentnummer

NOR40209750

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Kitzeck im Sausal mit Ausnahme der Katastralgemeinde Fresing, von der Gemeinde Gleinstätten die Katastralgemeinde Sausal bei Pistorf, von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm, von der Gemeinde Leibnitz die Weinbauflächen links der Sulm und rechts der Laßnitz und von den Gemeinden Lang und Tillmitsch die Weinbauflächen rechts der Laßnitz.

Leitsorten: Sauvignon blanc, Riesling

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinden: Arnfels mit den Katastralgemeinden Arnfels und Maltschach, Leutschach an der Weinstraße mit den Katastralgemeinden Eichberg-Trautenburg und Kranach, von der Gemeinde St. Johann/Saggautal die Katastralgemeinden Eichberg-Arnfels und St. Johann/Saggautal, von der Gemeinde Großklein die Katastralgemeinden Oberfahrenbach, Nestelberg b. Großklein, Mattelsberg und Nestelbach und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen rechts der Sulm

Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Leutschach an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinden Kranach und Eichberg-Trautenburg

Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Gamlitz mit Ausnahme der Katastralgemeinde Sulz, von der Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße die Katastralgemeinde Unterlupitscheni und von den Gemeinden Leibnitz und Wagna die Weinbauflächen rechts der Sulm

Leitsorten: Sauvignon blanc, Muskateller

Im politischen Bezirk Leibnitz die Gemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße mit Ausnahme der Katastralgemeinde Unterlupitscheni, von der Gemeinde Gamlitz die Katastralgemeinde Sulz und von der Gemeinde Straß in der Steiermark die Weinbauflächen rechts der Mur

Leitsorten: Sauvignon blanc, Morillon

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 1. Das Weinbaugebiet Südsteiermark DAC entspricht dem politischen Bezirk Leibnitz ohne die Gemeindegebiete links der Mur.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 7. Weine mit der Bezeichnung „Südsteiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 8. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

(Anm.: Art. 4 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 250/2024 lautet: „§ 8 Abs. 8 entfällt“. Der Paragraph hat keine Absätze, daher konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.)

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 8a. Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 9. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht

(7) Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

(8) Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.

Bundesrecht DAC-Verordnung „Südsteiermark“

§ 10. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 1 Z 3 der Großlagenverordnung 2018, BGBl. II Nr. 184/2018, außer Kraft.

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