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20010429 AT

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

Bundesrecht Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert.

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