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20010389 override-verordnung AT

Override-Verordnung (override-verordnung)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Override-Verordnung

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Kurztitel

Override-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.11.2018

Index

21/01 Handelsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 283/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 222 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010389

Dokumentnummer

NOR40209389

Bundesrecht Override-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Rechtsträger anzuwenden, die die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB anwenden.

Bundesrecht Override-Verordnung

§ 2. (1) Werden die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert und ist dadurch eine Zuführung zu oder eine Auflösung von Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums notwendig, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn durch die sofortige Zuführung oder Auflösung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach § 222 Abs. 2 UGB nicht vermittelt werden kann, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

(2) Anstelle der Verteilung nach Abs. 1 kann die gebotene Rückstellung voll in die Bilanz eingestellt und unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Abs. 1 gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.

Bundesrecht Override-Verordnung

§ 3. Bei einer Verteilung nach § 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des § 235 Abs. 2 UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen

Bundesrecht Override-Verordnung

§ 4. Im Anhang ist anzugeben, für welchen Betrag und welchen Verteilungszeitraum von der in § 2 genannten Verteilung Gebrauch gemacht wurde.

Bundesrecht Override-Verordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. November 2018 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt noch nicht aufgestellt wurde.

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