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20010377 AT

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

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Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.11.2018

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing neuer Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 – Pkw-VIV 2018)

StF: BGBl. II Nr. 279/2018 [CELEX-Nr.: 31999L0094, 32003L0073, 32014L0094]

Änderung

BGBl. II Nr. 379/2019

BGBl. II Nr. 365/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 und 11 des Bundesgesetzes über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40209328

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40237448/image001.jpg

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 1. Diese Verordnung regelt

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 2. Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 3. (1) Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.

(2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen

(3) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang zu erfolgen. Der Hinweis hat folgende Angaben zu enthalten: offizieller Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie das der jeweiligen Kraftstoffart entsprechend der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien), zugeordnete geometrische Symbol.

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 4. (1) Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel (bei CNG-, LNG-, LPG- und wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen die Innenseite der Tankklappe bzw. in unmittelbarer Nähe der Einfülleinrichtung) von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität für handelsübliche flüssige und gasförmige Kraftstoffe zu kennzeichnen. Die Kraftstoff-Kennzeichnung hat gemäß der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016, zu erfolgen.

(2) Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang III der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 630/2020 in § 3 Abs. 1 Z 3 der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.

(3) Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, anzubringen.

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 5. (1) Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen

(2) Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 6. Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

Benzin

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

Diesel

Kraftstoffart

Modell

Stromverbrauch

CO2-Emissionen

Elektro

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

Flüssiggas (LPG)

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

Erdgas (CNG)

Kraftstoffart

Modell

Kraftstoffverbrauch

CO2-Emissionen

Wasserstoff

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§ 7. Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.

Bundesrecht Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

§ 8. (1) Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.

(2) Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.

(3) Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen.

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§ 9. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

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§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung – Pkw-VIV, BGBl. II Nr. 187/2006, außer Kraft.

(2) § 1, § 3 Abs. 2 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 6 Z 5, § 7 Z 3 bis 10 samt Überschrift und § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 379/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 1 Z 1 bis 3, § 2 Z 6 und Z 12-23, § 3 Abs. 2 Z 5, § 4 Abs. 2 und 4, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie der Anhang in der Fassung des BGBl. II Nr. 365/2021 treten mit 2. Jänner 2022 in Kraft.

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