Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.11.2018
Abkürzung
DSFA-V
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Langtitel
Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V)
StF: BGBl. II Nr. 278/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
20010375
Dokumentnummer
NOR40209196
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist.
§ 2. (1) Sofern die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne der Art. 6, Art. 9 und 10 DSGVO erfolgt und keine Datenverarbeitung gemäß der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, vorliegt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
(2) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn zumindest ein in Z 1 bis Z 6 genanntes Kriterium erfüllt ist
(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn ein Verarbeitungsvorgang zwei oder mehr der nachstehenden Kriterien erfüllt
§ 3. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
§ 4. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.