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20010373 zweitesrückgabegesetz AT

Zweites Rückgabegesetz (zweitesrückgabegesetz)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Zweites Rückgabegesetz

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*) Erstes Rückgabegesetz siehe Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen, B. G. Bl. Nr. 55.

Bundesrecht Zweites Rückgabegesetz

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Bestandrechte an Wohn- und Geschäftsräumen, bebauten und unbebauten Grundstücken, die demokratischen Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete zustanden. Der Inhaber des Bestandgegenstandes hat diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu räumen, wenn die genannten Organisationen in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 in der Ausübung ihrer Rechte auf Grund von Maßnahmen behindert worden sind, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren.

Bundesrecht Zweites Rückgabegesetz

§ 2. Der Räumungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn

Bundesrecht Zweites Rückgabegesetz

§ 3. (1) Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den §§ 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt.

(2) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (1), (2) und (5), sowie der §§ 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden.

(3) Der Anspruch ist jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.

Bundesrecht Zweites Rückgabegesetz

§ 4. (1) Über den Antrag entscheidet die nach der Lage des Bestandgegenstandes zuständige Rückgabekommission [§ 6, Abs. (4), des Ersten Rückgabegesetzes].

(2) Die Rückgabekommission hat eine angemessene Räumungsfrist festzusetzen; ihre Verlängerung ist unzulässig.

(3) Das Bestandverhältnis des Vermögensträgers [§ 3, Abs. (1)], dessen Antrag stattgegeben wurde, regelt sich nach den Bedingungen, die bis zur Behinderung (§ 1) galten. Änderungen der Höhe des Mietzinses, die sich seit dem Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften ergeben haben, bleiben aufrecht. Der Vermögensträger [§ 3, Abs. (1)] kann sein Bestandrecht nur an jene Organisation übertragen, die. die Aufgaben der aufgelösten oder verbotenen demokratischen Organisation (§ 1) übernimmt und fortführt. Der Bestandgeber hat die Fortsetzung der Ausübung des Bestandrechtes zu gestatten. In die Dauer von Bestandverhältnissen, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen waren, ist die Zeit der Behinderung nicht einzurechnen.

(4) Der Bestandgegenstand ist in dem Zustand zu übergeben, in dem er sich am 1. Jänner 1949 befunden hat.

(5) Die Rückgabekommission ist berechtigt, Sicherstellungen anzuordnen.

Bundesrecht Zweites Rückgabegesetz

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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