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20010372 AT

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

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Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.11.1951

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.

BGBl. Nr. 237/1951

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen als Bestandnehmer (Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 165/1949

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010372

Dokumentnummer

NOR40209164

Bundesrecht Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert.

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