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20010371 AT

Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 1. (1) Haben Verlobte in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 ohne Eheschließung in der gesetzlichen Form vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft in Österreich eine Trauung erwirkt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.

(2) Haben solche Verlobte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 2. Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 ist vom Gericht abzuweisen, wenn

(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 2 ist vom Gericht abzuweisen, wenn einer der im Abs. 1 angeführten Umstände vor der Nachholung der Eheschließung eingetreten ist.

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 3. Entscheidungen nach § 1 wirken hinsichtich des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruck hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen drei Jahre.

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 4. (1) Anträge nach § 1 können nur bis zum Ende des Jahres 1961 gestellt werden.

(2) Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten) gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden.

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 5. (1) Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Oberlandesgericht. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 die Eheschließung nachgeholt worden ist. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 6. (1) Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nach § 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung nachgeholt worden ist.

(2) Die Standesämter haben die ihnen nach Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 7. Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 117, über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte bleibt unberührt.

Bundesrecht Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

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