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20010362 AT

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

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Kurztitel

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1961

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1961, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.

StF: BGBl. Nr. 162/1961

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010362

Dokumentnummer

NOR40208712

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

§ 1. Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, soweit dies nicht durch Z. 1 lit. a und b und Z. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, geschehen ist, wie folgt festgesetzt

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

§ 2. Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

§ 3. Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt wurden.

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft.

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