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20010361 AT

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

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Kurztitel

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1960

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.08.1960

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden.

StF: BGBl. Nr. 162/1960

Änderung

BGBl. Nr. 162/1961

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010361

Dokumentnummer

NOR40208710

Bundesrecht Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, wie folgt festgesetzt

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