Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
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Kurztitel
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1961
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
30.12.1961
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961 über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.
StF: BGBl. Nr. 317/1961
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010360
Dokumentnummer
NOR40208708
Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.