Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010360 AT

Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1961

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.12.1961

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961 über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz.

StF: BGBl. Nr. 317/1961

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010360

Dokumentnummer

NOR40208708

Bundesrecht Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz

Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →