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20010358 AT

Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

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Kurztitel

Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.08.1966

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1966, betreffend Abgeltung von Ansprüchen der „Sammelstellen“ (Sammelstellen-Abgeltungsgesetz)

StF: BGBl. Nr. 150/1966

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010358

Dokumentnummer

NOR40208671

Bundesrecht Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

§ 1. Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögenswerten, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört haben, auf Rückstellung eines Teiles der im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Aktiengesellschaft Dynamit Nobel Wien, auf Rückstellung der Liegenschaft EZ. 864, KG. Josefstadt (Sanatorium Fürth), und auf Ersatzleistung für das Kontoguthaben Nr. 10551 bei der Landeshypothekenanstalt in Klagenfurt, ist den „Sammelstellen“ binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von 22,700.000 S zu überweisen.

Bundesrecht Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

§ 2. Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961, § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962, anzuwenden.

Bundesrecht Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

§ 3. Die „Sammelstellen“ sind hinsichtlich des in § 1 genannten Betrages von Abgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der 5. Auffangorganisationengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 149/1966, befreit.

Bundesrecht Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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