Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten
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Kurztitel
Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1949
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.03.1949
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Langtitel
Bundesgesetz vom 9. Februar 1949 über die Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten.
StF: BGBl. Nr. 57/1949
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20010356
Dokumentnummer
NOR40208651
§ 1. Folgende Genossenschaften, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben, werden wiederhergestellt
§ 2. Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.
§ 3. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen.
(2) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung der Genossenschaften die Befugnisse des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für die Mitglieder des Aufsichtsrates.
(3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt, so ist die Genossenschaft von Amts wegen im Genossenschaftsregister zu löschen.
§ 4. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.
§ 5. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.