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20010356 AT

Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

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Kurztitel

Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.03.1949

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Langtitel

Bundesgesetz vom 9. Februar 1949 über die Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten.

StF: BGBl. Nr. 57/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20010356

Dokumentnummer

NOR40208651

Bundesrecht Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

§ 1. Folgende Genossenschaften, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben, werden wiederhergestellt

Bundesrecht Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

§ 2. Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.

Bundesrecht Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

§ 3. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen.

(2) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung der Genossenschaften die Befugnisse des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für die Mitglieder des Aufsichtsrates.

(3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt, so ist die Genossenschaft von Amts wegen im Genossenschaftsregister zu löschen.

Bundesrecht Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

§ 4. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen Abgaben befreit.

Bundesrecht Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

§ 5. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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