Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20010355 AT

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.11.2021

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (ANB-V)

StF: BGBl. II Nr. 270/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 298/2019

BGBl. II Nr. 463/2021

BGBl. II Nr. 365/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.12.2019 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 298/2019). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40238855

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023.

(2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind

(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 2. (1) Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Abs. 4) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß § 12 Abs. 3 Z 28 des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.

(2) Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen

(3) Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen

(4) Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Dabei sind in einem ersten Schritt die Daten der Versicherer über Kraftfahrzeuge mit Zulassungsbesitzern in der Zulassungsevidenz zu verknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die verknüpften Daten mit den Daten des Sozialministeriumservice abzugleichen. Hier gilt

(5) Werden im Rahmen des Datenabgleiches für denselben Menschen mit Behinderung die Daten mehrerer befreiter Kraftfahrzeuge von den Versicherern übermittelt, ist jenes Kraftfahrzeug mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen, das der höchsten motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegt. Ist die motorbezogene Versicherungssteuer für mehrere Kraftfahrzeuge gleich hoch, sind die Daten jenes Kraftfahrzeuges, für welches die Befreiung zuerst in Anspruch genommen wurde, mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen.

(6) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen. Es steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

(7) Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Abs. 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Abs. 2 und 3 bereits laufend seit 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.

(8) Wurde die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 vor dem 1. Dezember 2019 zuerkannt und ist diese am 1. Dezember 2019 aufrecht, die Daten gemäß Abs. 3 aber bis zum 1. Dezember 2019 noch nicht im System des Versicherers erfasst und deshalb der Gemeinschaftseinrichtung nicht im Rahmen der Initialbefüllung zur Verfügung gestellt, sind die Daten bis zum 29. Februar 2020 der Gemeinschaftseinrichtung nachträglich zur Verfügung zu stellen. Für diese Daten ist ein Datenabgleich gemäß Abs. 4 und 5 durchzuführen.

Wurden die Daten gemäß Abs. 3 für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, denen die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 vor dem 1. Dezember 2019 zustehen würde, nicht im Rahmen des Datenabgleichs zur Verfügung gestellt, weil das Kraftfahrzeug auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953 ebenfalls befreit war, sind die Daten gemäß Abs. 3 auf Ansuchen nachzuerfassen; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Nacherfassung im Rahmen der Datenübermittlung (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 3. Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 4. (1) Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten

(2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.

(4) Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.

(5) Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (§ 5 Abs. 3) zu informieren.

(6) Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (§ 2 Abs. 4 Z 3) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 5. (1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.

(2) Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

(3) Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen ist. Kann eines der Kraftfahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bundesstraßen genutzt werden, ist dies für die Zurverfügungstellung der kostenlosen digitalen Vignette nicht schädlich. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, bleibt davon unberührt.

(4) Ist ein Kraftfahrzeug sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 als auch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, steht eine kostenlose digitale Vignette nur zu, wenn ein Ansuchen gemäß § 4 gestellt wird.

(5) Die Zulassungsstelle hat eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 nicht vorliegen und deshalb kein Vermerk in der Zulassungsevidenz vorgenommen wurde. Diese Bescheinigung ist in schriftlicher Form auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten

(6) Das Finanzamt Österreich hat auf Grundlage der Bescheinigung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Zulassungsstelle ist an das Ergebnis dieses Bescheides gebunden.

(7) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(8) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 6. (1) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen

(2) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen

(3) Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß § 6 Abs. 2 in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 7. (1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.

(2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu

(3) Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist § 13 Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 8. (1) Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Abs. 5 zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.

(2) Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.

(3) Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist § 13 Abs. 4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß § 13 Abs. 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.

(5) Wenn für mindestens eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu und es wird eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt. Wird der Nachweis der Behinderung ausschließlich durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht lediglich die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

Bundesrecht Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(2) In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft

(3) § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 3 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2021, treten mit 29. November 2021 in Kraft. Zur Sicherstellung der Implementierung der Änderungen kann die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern und der ASFINAG bereits vor dem 29. November 2021 die notwendigen Daten elektronisch zur Verfügung stellen.

(4) § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2023, treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft. Die in § 33 Abs. 18 Z 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 vorgesehene Übergangsregelung ist sinngemäß anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →