20010341
AT
Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesrecht Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer
Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.