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20010341 AT

Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.

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