Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.01.1974
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Langtitel
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1973 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
StF: BGBl. Nr. 636/1973
Änderung
BGBl. Nr. 599/1978 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208468
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
§ 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung zu gewähren
Lfd. Nr.
Name der Agrargemeinschaft
mit insgesamt Anteilen
Entschädigungswert je österr. Anteil Schilling
1
Nachbarschaft Pontafel
356
35.066
2
Nachbarschaft Leopoldskirchen
61
14.683
3
Nachbarschaft Uggowitz
5.318
130
4
Nachbarschaft Lußnitz
25
7.765
5
Nachbarschaft Lußnitz-St. Kathrein
25
644
6
Nachbarschaft Saifnitz
874
457
7
Nachbarschaft Malborgeth-Gugg
3.429
36
8
Sonstige
30
§ 2. Die Entschädigung ist zu gewähren
§ 3. (1) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 17. Juli 1971 entstanden.
(2) Solange die Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach nicht feststeht, kann zwar eine letztwillige Anordnung getroffen werden, doch ist eine Pfändung unzulässig und eine rechtsgeschäftliche Verfügung über den Anspruch ohne rechtliche Wirkung.
§ 4. (1) Rechtsnachfolgern steht eine Entschädigung entsprechend dem Ausmaß ihrer Anteile in der nachgewiesenen Rechtsnachfolge zu.
(2) Hat bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen eine Verlassenschaftsabhandlung über das im § 1 genannte Vermögen nicht stattgefunden, so ist der Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in Österreich abzuhandeln. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(3) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
§ 5. (1) Ist der Verlust in einem im Eigentum mehrerer Personen stehenden Vermögen eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Vermögensanteil im Zeitpunkt des Verlustes zu gewähren.
(2) Ist der Verlust im gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder im Vermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes eingetreten, so ist die Entschädigung jedem Gesellschafter, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seiner im Zeitpunkt des Verlustes sich ergebenden Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft zu gewähren.
§ 6. Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren.
§ 7. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Anmeldungen sind einzubringen
§ 8. (1) Die Anmeldungen sind an keine bestimmte Form gebunden; sie haben den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für deren Verlust Entschädigung begehrt wird.
(2) Die zum Beweis einer behaupteten Rechtsnachfolge und der im § 2 genannten Voraussetzungen dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstücken ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
(3) Wurden Vermögensverluste der im § 1 bezeichneten Art bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
§ 9. Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
§ 10. (1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und hat auf Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu erkennen.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu vollziehen.
§ 11. (1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
(2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.
§ 12. Über die in der Anlage angeführten Beträge hinaus können Ansprüche im Zusammenhang mit den im § 1 genannten Vermögensverlusten nicht geltend gemacht werden.
§ 13. (1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971 zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen in Kraft.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.