Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
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Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.10.2018
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 265/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010334
Dokumentnummer
NOR40208450
§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.
§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S.) eine Verfügung im Einzelfall.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Parlamentsdirektion oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Erlöse ist vom Direktorium der Parlamentsdirektion vorzubereiten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.