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20010334 AT

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

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Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.10.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

StF: BGBl. II Nr. 265/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010334

Dokumentnummer

NOR40208450

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S.) eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Parlamentsdirektion oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Erlöse ist vom Direktorium der Parlamentsdirektion vorzubereiten.

Bundesrecht Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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