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20010328 AT

Soziale Sicherheit

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

Auf Grund des Artikels 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit vom 25. Jänner 2017 haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit vom 25.01.2017.

(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die Ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Verbindungsstellen nach Artikel 21 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

in der Republik Albanien

das „Instituti i Sigurimeve Shoqëror“ (Sozialversicherungsinstitut).

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen und Informationen über die zuständigen Träger auszutauschen.

(3) Die Verbindungsstellen haben ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens hat der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung (Formblatt) darüber auszustellen, dass für die Person hinsichtlich der betreffenden Erwerbstätigkeit diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Diese Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in der Republik Albanien

vom „Instituti i Sigurimeve Shoqërore“ (Sozialversicherungsinstitut).

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben Daten über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 6 gezahlten Renten an ihre Verbindungsstelle zu übermitteln. Die Verbindungsstellen tauschen jährlich Statistiken über diese Zahlungen aus.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen (einschließlich der Versicherungszeiten), gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 7 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.

GESCHEHEN zu Tirana, am 25. Jänner 2017 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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