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20010325 AT

Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung

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Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 146/2018

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.10.2018

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung des Übereinkommens (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen

StF: BGBl. III Nr. 146/2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010325

Dokumentnummer

NOR40208236

Bundesrecht Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes wurde das von der 8. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 5. Juni 1926 angenommene und von Österreich ratifizierte Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen (Kundmachung des Geltungsbereichs siehe BGBl. Nr. 219/1950) anlässlich der 107. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz durch Beschluss vom 5. Juni 2018 aufgehoben.

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