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20010307 AT

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

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Kurztitel

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

StF: BGBl. II Nr. 241/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010307

Dokumentnummer

NOR40207622

Bundesrecht Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

§ 1. (1) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt

(2) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt

Bundesrecht Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

§ 2. Hinsichtlich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat

Bundesrecht Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

§ 3. (1) Hinsichtlich der der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat

Bundesrecht Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

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