Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
StF: BGBl. II Nr. 241/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010307
Dokumentnummer
NOR40207622
§ 1. (1) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt
(2) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt
§ 2. Hinsichtlich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat
§ 3. (1) Hinsichtlich der der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.