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20010290 AT

Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

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Kurztitel

Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 214/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

UStBLV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen (Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung, UStBLV)

StF: BGBl. II Nr. 214/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 614/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20010290

Dokumentnummer

NOR40206433

Bundesrecht Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

§ 1. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt vor, bei

Bundesrecht Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

§ 2. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.

Bundesrecht Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

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Kurztitel

Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 214/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 614/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.12.2020

Abkürzung

UStBLV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

§ 3

. 1.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

2.

§ 1 Z 2 und 3 idF BGBl. II Nr. 614/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

20010290

Dokumentnummer

NOR40229625

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