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20010287 AT

Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018

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Kurztitel

Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.08.2018

Index

80/03 Weinrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018

StF: BGBl. II Nr. 210/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20010287

Dokumentnummer

NOR40206279

Bundesrecht Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018

Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2018 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.

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