Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Abkürzung
2. BRBG
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Langtitel
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
StF: BGBl. I Nr. 61/2018 (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
Änderung
BGBl. I Nr. 246/2021 (NR: GP XXVII IA 2094/A AB 1259 S. 137. BR: AB 10841 S. 936.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20010285
Dokumentnummer
NOR40206194
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert;
Art. 7, BGBl. I Nr. 246/2021 lautet: „… In der Anlage wird in der Zeile mit der Klassifikationsnummer „27.04.10“ in der letzten Spalte das Datum „31.12.2021“ durch das Datum „31.12.2023“ ersetzt.“)
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jedenfalls ausgenommen sind
§ 2. (1) Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
§ 3. Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.
§ 4. (1) Eine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.
(2) Enthält die Anlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
(3) Ein in der Anlage aufgezähltes Bundesgesetz, das durch Kundmachung nach dem 31. Dezember 1945 in der geltenden Fassung wiederverlautbart wurde, gilt mit dem der Herausgabe bzw. Kundmachung der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997 oder des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
(4) Im Übrigen ändert sich durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft oder wird eine als Landesrecht geltende Rechtsvorschrift oder eine Bestimmung einer solchen Rechtsvorschrift dadurch zum Bestandteil des Bundesrechts.
§ 5. (1) Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
(2) Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.
(3) Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.
§ 6. (Grundsatzbestimmung) (1) Auf Grundsatzgesetze sind die §§ 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind die §§ 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie auch auf das Bundesgesetz selbst anzuwenden sind.
§ 7. (Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947) als Grundsatzgesetze mit dem wiederverlautbarten Text.
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Folgende gemäß § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getretene Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2000 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung wieder in Kraft
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.