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20010283 AT

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Langtitel

Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G)

StF: BGBl. I Nr. 50/2018 (NR: GP XXVI RV 188 AB 226 S. 34. BR: 9995 AB 10013 S. 882.)

[CELEX-Nr.: 32014L0041]

Änderung

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1)

§ 3.

Vorverfahren

§ 4.

Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

3. Abschnitt

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)

§ 5.

Anzuwendendes Recht

§ 6.

Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

§ 7.

Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften

§ 8.

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

§ 9.

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 10.

Fristen

§ 11.

Aufschub der Vollstreckung

§ 12.

Übermittlung der Beweismittel

§ 13.

Kosten

4. Abschnitt

Besondere Ermittlungsmaßnahmen

§ 14.

Vernehmung im Wege einer Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung

§ 15.

Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16.

Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich

§ 17.

Ausgleich von Schäden

§ 18.

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

§ 19.

Verweisungen

§ 20.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21.

Vollziehung

§ 22.

Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Anmerkung

Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.2.2019 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 14/2019). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40211945

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

(3) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 3. (1) Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der andere Mitgliedstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, das Formblatt auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist das Formblatt in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates oder, wenn der Mitgliedstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.

(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)

(3) Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat.

(4) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist, wenn die Erhebung von Beweismitteln nicht von einem Verwaltungsgericht angeordnet worden ist, vor der Übermittlung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates dem Verwaltungsgericht zur Bestätigung (Abschnitt L des Formblattes gemäß Anlage 1) vorzulegen.

(5) Die Bestätigung nach Abs. 4 erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorliegen, insbesondere darüber, dass

(6) Das Verwaltungsgericht hat der die Erhebung von Beweismitteln anordnenden Verwaltungsstrafbehörde die Bestätigung binnen acht Wochen zu erteilen oder ihr innerhalb dieser Frist die Gründe für die Nichterteilung der Bestätigung mitzuteilen.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 4. (1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist nach Erteilung der Bestätigung gemäß § 3 von der Verwaltungsstrafbehörde bzw., wenn sie vom Verwaltungsgericht erlassen wurde, von diesem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln. Die Übermittlung kann über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) erfolgen. Die Europäische Ermittlungsanordnung und sonstige Unterlagen sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der österreichischen Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat, und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates.

(3) Ist nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so ist zu versuchen, diese insbesondere mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstelle des EJN in Erfahrung zu bringen.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die für vergleichbare inländische Sachverhalte (Verfahren) gelten würden. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung notwendig werden.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 6. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Art. 4 lit. b und lit. c der Richtlinie 2014/41/EU

(2) Der Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der zuständigen Behörde durch eine Mitteilung zu bestätigen, die dem Formblatt gemäß Anlage 2 entspricht.

(3) Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder der gemäß § 55c EUJZG zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Anordnungsstaat ist über die Weiterleitung zu unterrichten.

(4) Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 unzulässig, unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt und kann die Europäische Ermittlungsanordnung deshalb nicht vollstreckt werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Informationen zu ersuchen. Diese Unterrichtung hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

(5) Besteht Grund zur Annahme, dass die Erlassung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach Abs. 1 für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte des Beschuldigten nicht notwendig oder verhältnismäßig ist, oder stünde die angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Behörde des Anordnungsstaates zur Frage der Wichtigkeit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung konsultiert und ihre Entscheidung über deren Zurückziehung abgewartet werden.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 7. (1) Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,

(2) Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 8. (1) Steht eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene zur Verfügung, ist auf erstere zurückzugreifen, wenn mit dieser das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der angegebenen.

(2) Ansonsten ist auf eine andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn die angegebene Ermittlungsmaßnahme

(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen.

(4) Von einem Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 1 oder 2 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.

(5) Gibt es im Fall von Abs. 2 keine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme, ist der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.

(6) Folgende Ermittlungsmaßnahmen müssen jedenfalls zur Verfügung stehen

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 9. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn

(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs. 1 Z 7 ist nicht zu prüfen, wenn es sich um eine in § 8 Abs. 6 genannten Ermittlungsmaßnahme handelt.

(3) Ist die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unzulässig, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 10. (1) Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Einlangen der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 11 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen Besitz befinden, soll die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, spätestens aber nach 90 Tagen nach Entscheidung über die Vollstreckung durchgeführt werden.

(3) Besonderen Wünschen der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates, die darin bestehen, dass kürzere als die in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen einzuhalten oder dass die Ermittlungsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen sind, ist möglichst weitgehend zu entsprechen.

(4) Können die Frist nach Abs. 1 oder besondere Wünsche nach Abs. 3 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt. Die Frist nach Abs. 1 kann um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(5) Kann die Frist nach Abs. 2 aus praktischen Gründen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt. Mit der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates ist der geeignete Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungshandlung abzustimmen.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 11. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit

(2) Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 12. (1) Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.

(2) Bei der Übermittlung ist anzugeben, ob und gegebenenfalls binnen welcher Frist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Beweismittel zurückzugeben hat.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 13. Sofern die Kosten nicht als außergewöhnlich hoch anzusehen sind, darf ein Ersatz für entstehende Kosten vom Anordnungsstaat nicht gefordert werden. Sind außergewöhnlich hohe Kosten zu erwarten, so ist der Anordnungsstaat darüber zu unterrichten; er kann die Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise zurückziehen oder sich bereit erklären, jenen Teil der Kosten zu übernehmen, die als außergewöhnlich hoch betrachtet werden.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 14. (1) Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung.

(2) Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.

(3) Vernehmungen werden unter der Leitung der zuständigen Behörde und auf der Grundlage des Rechts des Anordnungsstaates durchgeführt. Die zuständige österreichische Behörde nimmt an der Vernehmung teil, stellt die Identität der zu vernehmenden Person fest und achtet auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung. Beschuldigte sind bei Beginn ihrer Vernehmung über ihre Rechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaates und nach österreichischem Verfahrensrecht zustehen. Zeugen und Sachverständige sind über die Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte zu belehren, die ihnen nach dem Recht des Anordnungsstaates und nach österreichischem Verfahrensrecht zustehen.

(4) Über die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen und teilnehmenden Personen und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 15. (1) Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht zweckmäßig oder möglich ist.

(2) Eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.

(3) § 14 Abs. 3 erster, zweiter und letzter Satz und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 16. Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 17. (1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat einen Schaden, den österreichische Amtsträger bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Republik Österreich Ausgleich des Geleisteten verlangen.

(2) Schäden, die Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich verursachen, werden von dem zuständigen österreichischen Rechtsträger so ersetzt, wie sie nach österreichischem Recht zu ersetzen wären, wenn österreichische Amtsträger die Schäden verursacht hätten.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 18. Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die Vorschriften der Richtlinie 2014/41/EU weiter zu verstärken oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, sofern das in der Richtlinie 2014/41/EU niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 20. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 5, BGBl. I Nr. 14/2019)

Bundesrecht Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 außer Kraft.

(4) Der Titel und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.

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