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20010282 AT

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

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*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und BGBl. Nr. 275/1968

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

510–511.13 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke vorschlagen

(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 12. Juni 1974

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 3162–A/74

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Juni 1974 – 510-511.13 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text der deutschen Verbalnote)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 12. Juni 1974

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke**) außer Kraft.

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**) Siehe BGBl. Nr. 130/1970

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