Technische Unterwegskontrollen-Verordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Technische Unterwegskontrollen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 206/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.08.2018
Abkürzung
TUK-V
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Abwicklung technischer Unterwegskontrollen erlassen werden (Technische Unterwegskontrollen-Verordnung – TUK-V)
StF: BGBl. II Nr. 206/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 58 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20010279
Dokumentnummer
NOR40205978
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben
§ 2. (1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1
§ 3. (1) Für den Informationsaustausch über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zwischen den zuständigen Stellen in Österreich und jenen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die gesammelten Daten über alle im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen in einer Datenbank zu pflegen.
(2) Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
§ 4. Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung