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20010279 AT

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

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Kurztitel

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 206/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.08.2018

Abkürzung

TUK-V

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Abwicklung technischer Unterwegskontrollen erlassen werden (Technische Unterwegskontrollen-Verordnung – TUK-V)

StF: BGBl. II Nr. 206/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 58 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010279

Dokumentnummer

NOR40205978

Bundesrecht Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben

Bundesrecht Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

§ 2. (1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1

Bundesrecht Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

§ 3. (1) Für den Informationsaustausch über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zwischen den zuständigen Stellen in Österreich und jenen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die gesammelten Daten über alle im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen in einer Datenbank zu pflegen.

(2) Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

§ 4. Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

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