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20010274 AT

VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2018

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.08.2018

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen im § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren

StF: BGBl. II Nr. 200/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20010274

Dokumentnummer

NOR40205754

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren.

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