VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2018
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
02.08.2018
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen im § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren
StF: BGBl. II Nr. 200/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20010274
Dokumentnummer
NOR40205754
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren.