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20010264 AT

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

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Kurztitel

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.07.2018

Index

64/02 Bundeslehrer

Langtitel

Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

StF: BGBl. II Nr. 181/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet

Anmerkung

Diese Verordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 181/2018 kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20010264

Dokumentnummer

NOR40205080

Bundesrecht Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

Unterrichtsgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

1.

Religion

(III)

2.

Gesellschaft und Recht

2.1

Politische Bildung, Recht und Geschichte

III

3.

Sprache und Kommunikation

3.1

Deutsch1

(I)

3.2

Englisch

(I)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

4.1

Naturwissenschaftliche Grundlagen2 3

III

4.2

Angewandte Mathematik1

II

5.

Forstwirtschaft und Naturraummanagement

5.1

Waldökologie und Waldbau3

I

5.2

Forst- und Umweltschutz

II

5.3

Jagd und Fischerei3

II

5.4

Holzvermessung, Holzprodukte und Bioenergie3

I

5.5

Forst- und Arbeitstechnik

I

5.6

Vermessung und Forsteinrichtung3 4

I

5.7

Bauwesen und alpine Naturgefahren

I

5.8

Forstliches Praktikum

Va

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung

6.1

Wirtschaftsgeografie und Ländliche Entwicklung

III

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3 5

(I)

7.

Bewegung und Sport

(IVa)

B.

Alternative Pflichtgegenstände

Spezielle Forsttechnik

IVb

Jagd- und Naturraummanagement

IVb

Forstliche Dienstleistungen

IVb

Waldaufseher/in – Behördliche Forstaufsicht

IVb

D.

Freigegenstände

Jagdliches Schießpraktikum

Va

Berufsbezogene Kommunikation

II

Qualitätsmanagement

II

Multifunktionale Waldbewirtschaftung

II

E.

Unverbindliche Übungen

Jagdpraktikum

Va

Fischereipraktikum

Va

Wald- und Jagdpädagogik

II

Jagdhornblasen

V

F.

Förderunterricht6

Deutsch

(I)

Englisch

(I)

Angewandte Mathematik

(II)

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(I)

______________________

1 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von einer Wochenstunde in der 1. oder 2. Klasse.

2 Biologie und Ökologie, Physik und Chemie.

3 Mit Übungen.

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von 1 Wochenstunde in der 2. Klasse.

5 Inklusive Übungsforstbetrieb.

6 Als Kurs für eine oder zwei Klassen – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres in der 1. und 2. Klasse. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Bundesrecht Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

§ 1. Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.

Bundesrecht Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

§ 2. § 1 sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.

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