Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule
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Kurztitel
Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.07.2018
Index
64/02 Bundeslehrer
Langtitel
Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule
StF: BGBl. II Nr. 181/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet
Anmerkung
Diese Verordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 181/2018 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20010264
Dokumentnummer
NOR40205080
Unterrichtsgegenstände
Lehrverpflichtungsgruppe
1.
Religion
(III)
2.
Gesellschaft und Recht
2.1
Politische Bildung, Recht und Geschichte
III
3.
Sprache und Kommunikation
3.1
Deutsch1
(I)
3.2
Englisch
(I)
4.
Natur- und Formalwissenschaften
4.1
Naturwissenschaftliche Grundlagen2 3
III
4.2
Angewandte Mathematik1
II
5.
Forstwirtschaft und Naturraummanagement
5.1
Waldökologie und Waldbau3
I
5.2
Forst- und Umweltschutz
II
5.3
Jagd und Fischerei3
II
5.4
Holzvermessung, Holzprodukte und Bioenergie3
I
5.5
Forst- und Arbeitstechnik
I
5.6
Vermessung und Forsteinrichtung3 4
I
5.7
Bauwesen und alpine Naturgefahren
I
5.8
Forstliches Praktikum
Va
6.
Wirtschaft und Unternehmensführung
6.1
Wirtschaftsgeografie und Ländliche Entwicklung
III
6.2
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3 5
(I)
7.
Bewegung und Sport
(IVa)
B.
Alternative Pflichtgegenstände
Spezielle Forsttechnik
IVb
Jagd- und Naturraummanagement
IVb
Forstliche Dienstleistungen
IVb
Waldaufseher/in – Behördliche Forstaufsicht
IVb
D.
Freigegenstände
Jagdliches Schießpraktikum
Va
Berufsbezogene Kommunikation
II
Qualitätsmanagement
II
Multifunktionale Waldbewirtschaftung
II
E.
Unverbindliche Übungen
Jagdpraktikum
Va
Fischereipraktikum
Va
Wald- und Jagdpädagogik
II
Jagdhornblasen
V
F.
Förderunterricht6
Deutsch
(I)
Englisch
(I)
Angewandte Mathematik
(II)
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
(I)
______________________
1 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von einer Wochenstunde in der 1. oder 2. Klasse.
2 Biologie und Ökologie, Physik und Chemie.
3 Mit Übungen.
4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von 1 Wochenstunde in der 2. Klasse.
5 Inklusive Übungsforstbetrieb.
6 Als Kurs für eine oder zwei Klassen – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres in der 1. und 2. Klasse. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.
§ 1. Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft.
§ 2. § 1 sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.