Pflanzenschutzgesetz 2018
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Langtitel
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)
StF: BGBl. I Nr. 40/2018 (NR: GP XXVI RV 138 AB 166 S. 28. BR: AB 9984 S. 881.)
Änderung
BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsübersicht
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Amtliche Stellen
§ 3
Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 4
Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung
§ 5
Vollziehung in Landesverwaltung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019)
§ 6
Kontrollorgane
§ 7
Pflichten der registrierten Unternehmer
§ 8
Überwachung und Kontrolle
§ 9
Ausfuhr in Drittländer
§ 10
Gebühren
§ 11
Kostentragung
§ 12
Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 13
Strafbestimmungen, grenzüberschreitende Maßnahmen, Koordinierungsaufgaben und Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019)
§ 14
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 15
Vollstreckung
§ 16
Datenschutz
§ 17
Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 18
Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 19
Inkrafttreten, Vollzugsklausel
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. I Nr. 14/2019 angepasst.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40220963
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union fest
(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es als Verpackungsmaterial tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
§ 2. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen
(2) Das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen, jeweils hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern
(3) Dem Bundesamt für Wald obliegt die Vollziehung der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen hinsichtlich forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger geregelter Gegenstände gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, einschließlich Verpackungsmaterial aus Holz. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung hinsichtlich der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bestimmungen aller sonstigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder geregelten Gegenstände sowie des Abs. 2 Z 3.
(4) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich für die Vornahme von Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bedienen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlich ist, mittels Verordnung Grenzkontrollstellen und genauere Anforderungen an deren Ausstattung festlegen.
(5) Auf gelistete invasive gebietsfremde Arten, das sind in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird und die gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einer amtlichen Kontrolle unterliegen, finden die Vorschriften der Artikel 44 bis 56 sowie 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/625 sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Finanzen ist für die Vollziehung von Art. 57 der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig.
§ 4. Der örtlich jeweils zuständige Landeshauptmann ist zuständig für die Vollziehung folgender Bestimmungen
§ 6. (1) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen mit Verordnung erlassen.
(Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
§ 7. (1) Unbeschadet der in den Artikeln 15 und 22 der Verordnung (EU) 2017/625 angeführten Pflichten treffen die registrierten Unternehmer die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3.
(2) Jeder registrierte Unternehmer hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schädlingen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
(3) Die registrierten Unternehmer sind weiters verpflichtet,
§ 8. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere deren Kapitel IV bis VI, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen
(2) Die Kontrollen haben bei registrierten Unternehmern regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen. Dabei ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten, ob die registrierten Unternehmer einen genehmigten Risikomanagementplan gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben.
(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt und jedenfalls unangekündigt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Artikel der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder (EU) 2017/625 nicht beachtet wurden.
(4) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines registrierten Unternehmers zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.
(5) Registrierte Unternehmer haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung oder Kennzeichnung gehören.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist auch durch Überprüfung der Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 sicherzustellen.
(7) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
(8) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
(9) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Kontrollen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.
§ 9. (1) Zusätzlich zu den in Artikeln 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Anforderungen gelten die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 9.
(2) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die geltenden phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich. Diese phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur in einer glaubhaften und nachvollziehbaren Übersetzung bekanntzugeben. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine solche amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Unternehmen, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 2 entsprechen. Die entsprechenden Informationen können auch gemäß den in Artikel 102 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Dokumenten gewonnen werden. Entsprechen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände den Anforderungen nicht, ist der Antrag abzuweisen.
(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf Landesebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung
(6) Sofern Artikel 100 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes oder gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.
(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.
(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.
(9) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sind vorweg über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
§ 10. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, festzusetzen und dem im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 für die Sendung verantwortlichen Unternehmer mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgestellt werden.
(4) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 2 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.
§ 11. (Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(2) Alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen, einschließlich der Transportmittel, haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen. Registrierte Unternehmer haben die Kosten für den Erwerb der Kenntnisse im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 selbst zu tragen.
§ 12. (Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen der Europäischen Union erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung von in diesen Verordnungen der Europäischen Union oder aufgrund von diesen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dazu fachliche Gutachten des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit einholen.
§ 14. (1) Wer gegen
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Schädlingen dies erfordert.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 6 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
§ 15. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des VVG sind anzuwenden.
§ 16. (1) Anfragen gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann einzubringen.
(2) Der jeweilige Anfrager hat in seinem Antrag die Berechtigung seiner Gründe und den Eigenbedarf gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechend nachzuweisen.
(3) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß diesem Bundesgesetz, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist dann zulässig, wenn dies
(Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(5) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) hat den amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) auf deren Verlangen, insbesondere zum Zwecke der Erstellung risikobasierter Überwachungsprogramme sowie der Feststellung des Verfügungsberechtigten bei Auftreten von Schädlingen, folgende Daten zu übermitteln
§ 17. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.
§ 18. (1) In den Vollzugsbereichen gemäß den §§ 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(7) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt erlassen werden, das Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung ist jedoch mit 14. Dezember 2019 vorzusehen.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, sowie die gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. als Bundesgesetze weiter in Kraft stehenden Verordnungen außer Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 6 und des § 14 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.