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20010245 AT

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 161/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz (Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 161/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 384/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204581

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist

(3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und eigenständig ausführen zu können

(2) Die dem Tierarzt/der Tierärztin vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 idgF bleiben von den unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten unberührt.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, §12 in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen.

(3) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen unter unmittelbarer Aufsicht des Tierarztes/der Tierärztin ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Aufgaben und Markstellung des Lehrbetriebes

1.1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

–

–

1.1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der innerbetrieblichen Abläufe des Lehrbetriebes

1.1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

1.2

Betriebseinrichtung, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz

1.2.1

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

1.2.2

Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen, bürotechnischen

Organisations-, Arbeits- und Kommunikationsmittel

1.2.3

Pflegen und Warten der Instrumente

–

1.2.4

Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb

anfallenden Abfall- und Reststoffen sowie von Tierkörpern unter besonderer Berücksichtigung der tierseuchen- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen.

1.2.5

Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

1.2.6

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

1.3

Ausbildung im dualen System

1.3.1

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

1.3.2

Kenntnis des Inhalts und Ziels der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

2.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen

2.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

2.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

2.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

2.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

2.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

2.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

3.

Fachliche Grundlagen

3.1

Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Haustiere, Heimtiere und Nutztiere sowie der Rassekunde

–

3.2

–

Kenntnis der wichtigsten Erkrankungen der Haustiere,

Heimtiere und Nutztiere

3.3

–

Kenntnisse der wichtigsten Tierseuchen

3.4

Grundkenntnisse der Pharmakologie, der wichtigsten Arzneimittelformen und -gruppen sowie des Arzneimittelrechts

–

3.5

Grundkenntnisse über Medizinprodukte sowie über deren

Aufbereitung

–

4.

Praxisorganisation

4.1

Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane und Interessenvertretungen

4.2

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

4.3

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens und der fachgerechten Kommunikation mit Auftragnehmern/innen, Kunden/innen (Tierhalter/innen) und Lieferanten/innen

4.4

Kenntnis des Veterinärwesens und der einschlägigen Tierschutzbestimmungen

4.5

Kenntnis der wichtigsten veterinärmedizinischen Einrichtungen einer tierärztlichen Ordination/eines privaten Tierspitals

–

4.6

Grundkenntnisse des Qualitätswesens (good veterinary practice – GVP)

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements

4.7

Kenntnis der administrativen Aufgaben während und nach Abschluss der Patientenbehandlung (Behandlungsdokumentation)

Durchführen von administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Patientenbehandlung (Behandlungsdokumentation)

4.8

Kenntnis und Umsetzung des Datenschutzes, der Schweige- und Verschwiegenheitspflicht

4.9

Erledigen einschlägiger Schriftverkehrsarbeiten sowie Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Arbeiten bei Postein- und Postausgang, Ablage, Evidenz und Registratur

4.10

Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken, Karteien und Akten

4.11

–

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme) und von speziellen veterinärmedizinischen EDV-Programmen

4.12

–

Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, E-Mail, Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage)

4.13

–

Kenntnis des betrieblichen Bestellwesens (Bestellmengen, Bestellzeitpunkte), der Wareneingangskontrolle und der Warenbewegung sowie der sich daraus ergebenden Belege

Durchführen von Bestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform sowie Kontrollieren der Warenlieferungen

4.14

–

Kenntnis der Verwaltung und Kontrolle von Lagerbeständen unter besonderer Berücksichtigung der tierärztlichen Hausapotheke

–

4.15

–

Mitwirken beim Verwalten und Kontrollieren von Lagerbeständen, Ermitteln des Lagerbedarfes und Überwachen des Lagerbestandes unter Verwendung betrieblicher EDV-Systeme

4.16

–

Überprüfen allfälliger Verbrauchsfristen und Ablauftermine

4.17

Grundkenntnisse des Umsatzsteuerrechts

Kenntnis der Verrechnung mit Patientenbesitzern (Tierhaltern) bzw. Versicherungen

Durchführen der Verrechnung mit Patientenbesitzern

4.18

Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten sowie des Mahnwesens

Mitwirken beim betriebsspezifischen Zahlungsverkehr mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten

4.19

Grundkenntnisse der Kassaführung und des Kassabuchs

Kenntnis der Kassaführung und der einschlägigen

Bestimmungen zur Registrierkasse

4.20

–

Grundkenntnisse der betrieblichen Buchführung und der betrieblichen Buchungsunterlagen

5.

Betreuung von Patientenbesitzern/Patientenbesitzerinnen (Tierhalter/Tierhalterinnen)

5.1

Vereinbaren und Koordinieren von Terminen mit Patientenbesitzern/innen (Tierhalter/innen)

Empfangen der Patientenbesitzer/innen (Tierhalter/innen)

–

5.2

Kenntnis der Patienten-annahme bzw. -aufnahme

Annehmen bzw. Aufnehmen von Patienten

5.3

Grundkenntnisse über das tierische Verhalten und dessen Interpretation

Umgehen mit veterinärmedizinischen Patienten (Patientenhandling)

Erkennen tierischer Verhaltensstörungen

5.4

Grundkenntnisse der allgemeinen Ernährung von Haus-, Heim- und Nutztieren

Grundkenntnisse der speziellen Ernährung von Haustieren, Heimtieren und Nutztieren

Durchführen der allgemeinen Ernährungsberatung nach Anweisung des Tierarztes

5.5

Grundkenntnisse der tiermedizinischen Fachbezeichnungen und Abkürzungen

–

–

5.6

Kenntnis der tierartgerechten Haltung von Tieren

Beraten von Tierhaltern/innen über tierartgerechte Haltung von Tieren

5.7

–

Tierartgerechtes Betreuen von Tieren bei der stationären

Behandlung

6.

Labor

6.1

–

Kenntnis der Röntgenmaßnahmen unter Beachtung des Strahlenschutzes

Mitarbeiten bei Röntgenmaßnahmen unter Beachtung des Strahlenschutzes

6.2

Grundkenntnisse des veterinärmedizinischen Labors

Kenntnis des veterinärmedizinischen Labors und der dort anfallenden Laborarbeiten

Anfertigen von Blutausstrichen und parasitologischen Präparaten; Bedienen der betriebsspezifischen

Laborgeräte

6.3

–

Grundkenntnisse der veterinärmedizinischen Mikrobiologie

7.

Assistieren des Tierarztes/der Tierärztin

7.1

Grundkenntnisse der notwendigen Hilfsmittel für veterinärmedizinische Standard-eingriffe

–

–

7.2

Warten der Notfallausrüstung des Tierarztes/der Tierärztin sowie Erkennen von Notfällen

Mitarbeiten bei Maßnahmen des Tierarztes/der Tierärztin bei Notfällen

7.3

Mitarbeiten beim Vorbereiten von Untersuchungen (Ermitteln der für die Diagnose erforderlichen Angaben wie zB Körpermaße, Alter) und bei diagnostischen Maßnahmen

Mitarbeiten beim Vorbereiten der Narkose sowie bei der Aufwachphase bei der Behandlung nicht lebensmittelliefernder Tiere, insbesondere bei Kleintieren oder Pferden, und beim Führen der

Überwachungsdokumentation

Assistieren bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen in tierärztlichen Praxen oder tierärztlichen Kliniken wie zB Herstellen eines sterilen

Operationsumfeldes und Handhaben von Instrumenten

8.

Hygiene

8.1

Kenntnis und Anwendung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen, wie Desinfektion und Sterilisation unter Beachtung der Sicherheits- und Qualitätsstandards im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung

8.2

–

Mitarbeiten beim Durchführen der Desinfektion von

Medizinprodukten sowie bei der Flächendesinfektion

Durchführen der Desinfektion von Medizinprodukten sowie der Flächendesinfektion

8.3

–

Mitarbeiten beim Übernehmen von kontaminiertem Instrumentarium, beim Vorbereiten und Durchführen der weiteren manuellen und

maschinellen Reinigung sowie bei Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium

Übernehmen von kontaminiertem Instrumentarium, Vorbereiten und Durchführen der weiteren manuellen und

maschinellen Reinigung sowie von Sicht- und Funktionskontrollen am gereinigten Instrumentarium

8.4

–

Mitarbeiten beim Vorbereiten des gereinigten Instrumentariums, beim Durchführen der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren sowie beim Überwachen, Kontrollieren und Dokumentieren des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses

Vorbereiten des gereinigten Instrumentariums, Durchführen der Desinfektion und Sterilisation mittels Dampfsterilisatoren sowie Überwachen, Kontrollieren und Dokumentieren des Desinfektions- und Sterilisationsprozesses

8.5

–

Mitarbeiten beim Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie beim Beseitigen einfacher Ablaufstörungen

Reinigen, Warten und Vorbereiten der im Rahmen der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung eingesetzten Geräte sowie Beseitigen einfacher Ablaufstörungen

8.6

–

Kenntnis der Infektionskrankheiten und deren Krankheits-bilder; Erkennen von Infektionsquellen, Infektionswegen und Infektionsgefahren

8.7

–

Kenntnis und Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Seuchen

8.8

–

Mitarbeiten beim Reduzieren und Beseitigen (Entwesen, Entlausen) parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen KJBG-VO

Reduzieren und Beseitigen (Entwesen, Entlausen)

parasitärer makroskopischer Organismen von Menschen, Objekten und Räumen mittels chemischer Substanzen unter Berücksichtigung der einschlägigen KJBG-VO

8.9

–

Mitarbeiten beim Lagern des Sterilguts und beim Kontrollieren des Haltbarkeitsdatums sowie beim Aufbereiten und Entsorgen von Verbrauchs- und Gebrauchsgütern

Lagern des Sterilguts und Kontrollieren des Haltbarkeitsdatums sowie Aufbereiten und Entsorgen von Verbrauchs- und Gebrauchsgütern

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 4. Ein Mitglied der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung ist ein/eine von der Österreichischen Tierärztekammer entsandter Angehöriger/entsandte Angehörige des tierärztlichen Berufs.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veterinärmedizinische Grundlagen, Fachkunde und kaufmännisches Rechnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Praxistechnologie und Behandlungsassistenz.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang anzuführen ist

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat nach Angabe der Prüfungskommission eine Aufgabe aus der tierärztlichen Ordination/dem privaten Tierspital zu umfassen, welche sich auf folgende Bereiche erstreckt

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 120 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat nach Angabe der Prüfungskommission eine Aufgabe aus der tierärztlichen Ordination/dem privaten Tierspital zu umfassen, welche sich auf folgende Bereiche erstreckt

Instrumente, Geräte und Materialien,

tierärztliche Behandlungen und Standardeingriffe,

Röntgen und Strahlenschutz,

medizintechnische Geräte,

Reinigung und Desinfektion.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 120 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 14. (1) Personen, die eine

(2) Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 15. Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.

Bundesrecht Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sowie §§ 15 bis 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2023 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.

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