Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
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Kurztitel
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetztechnik (Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 160/2018
Änderung
BGBl. II Nr. 183/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40204563
§ 1. (1) Der Lehrberuf Steinmetztechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetztechniker oder Steinmetztechnikerin) zu bezeichnen.
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
Pos.
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
1.
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
–
–
–
2.
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
–
–
3.
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4.
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen
4.1.
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
4.3
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5.
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
–
6.
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
7.
Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungs-
gesprächen, Betreuen von Kunden, Behandeln von Reklamationen)
8.
Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
9.
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
10.
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von konventionellen und programmierbaren Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)
11.
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke
12.
–
Kenntnis der Baustile unterschiedlicher Epochen
–
–
13.
Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Frost) auf Natursteine und
künstliche Steine und der Maßnahmen zu deren Abwehr
14.
Grundkenntnisse der Gewinnung bzw. des Abbaus von Naturstein und der dabei verwendeten Abbautechniken sowie der zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen
15.
Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von
Natursteinen und künstlichen Steinen
16.
Kenntnis der Fehler und der Fehlererkennung an Rohblöcken und Werksteinen
Erkennen von Fehlern an Rohblöcken und Werksteinen
–
–
17.
–
Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen von Natursteinen und künstlichen Steinen
–
18.
Herstellen von Waagrissen sowie Vermessen, Anreißen und Aufreißen von Formen
–
19.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw.
20.
–
Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen
–
21.
Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise
22.
Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (zB Metall, Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten
–
–
23.
Teilen von Rohblöcken durch Spalten
–
–
–
24.
–
Mitarbeiten beim Einrichten und Bedienen von Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)
Einrichten und Bedienen (auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen) von Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)
25.
Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen wie Herstellen von Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen, Schleifen und Polieren von Flächen von Hand und mit Maschinen, Herstellen ein- und mehrhäuptiger Steine, Herstellen hohler und gewölbter Flächen
Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen
26.
–
Herstellen von Gehrungs- und Schrägschnitten
27.
–
–
Herstellen von Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen
28.
–
Endbearbeiten von Werkstücken durch Fasen und
Anarbeiten von Rundungen
29.
–
Kenntnis der Schriften, Ornamente und Symbole
–
–
30.
–
Herstellen von vertieften und erhabenen Schriften, Ornamenten und Symbolen mit
verschiedenen Techniken
–
31.
–
Zeichnen von Schriften und Symbolen sowie Übertragen mit Schablonen
Färben und Vergolden von Steinschriften sowie Anbringen von Metallschriften
–
32.
–
Herstellen von eingesetzten Flächen zB durch Ausfräsen
Herstellen, Einpassen und Befestigen von Einlegeteilen
–
33.
Grundkenntnisse der Gewölbe, Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerke
–
34.
Grundkenntnisse der Herstellung von Beton (zB Mörtel, Zementarten), Kunststeinen und Terrazzo sowie über die Herstellung von
Schalungen und Bewehrungen
–
–
35.
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen sowie Herstellen von Mörtelmischungen
–
–
–
36.
Mitarbeiten beim Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und beim
anschließenden
Verfugen
Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und anschließendes Verfugen
–
37.
Kenntnis der Verbindungstechniken
(zB Klammern, Dübel) und Verankerungstechniken sowie der Fundierungen
–
–
38.
Herstellen von Profilen durch Herstellen von Schablonen und Übertragen der Formen,
Arbeiten von Falzen, Fasen und runden Profilgliedern, zusammengesetzten Profilen, um- und totlaufenden Profilen sowie Profilen an gebogenen Flächen
–
–
39.
–
Versetzen von Treppen, Fensterumrahmungen und Türumrahmungen
–
40.
–
Prüfen und Vorbereiten (Einbauen von Dämmstoffen) von Untergründen sowie Vorbereiten von
Verankerungen,
Befestigungen und
Verbindungen
Versetzen von Bauteilen (wie zB Wandbekleidungen) und
Fassadenelementen und anschließendes Verfugen
–
41.
–
Gestalten von Denkmalen nach Kunden-wünschen auch unter Verwendung der
betriebsspezifischen Grafiksoftware
–
42.
–
Herstellen von Denkmalen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken
–
43.
–
Versetzen von Denkmalen
–
44.
–
–
Grundkenntnisse über das Reinigen und Pflegen von natürlichen und künstlichen Steinen
Kenntnis über das Reinigen und Pflegen von natürlichen und künstlichen Steinen
45.
–
–
Kenntnis des Instandsetzens und Restaurierens von Bauwerken, Bauwerksteilen und Denkmalen aus Stein
–
46.
–
Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
–
47.
–
Materialgerechtes Verpacken und Lagern der Produkte
–
48.
Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie ihrer Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren
Bedienen von Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren
49.
Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen
Einrichten und Absichern von Baustellen
–
50.
Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art sowie Herstellen einfacher Gerüste
–
51.
––
–
Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten
Beraten von
Kunden/innen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten
52.
–
–
Grundkenntnisse der Garantie, Gewährleistung und des Schadenersatzes
53.
–
–
Kenntnis der neuestens Trends im betrieblichen Produktbereich
54.
Kenntnis der berufsspezifischen EDV sowie Anwenden der betriebsspezifischen EDV und von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken)
55.
–
–
Kenntnis der Möglichkeiten des Computereinsatzes bei der Gestaltung von Steinerzeugnissen
56.
–
–
Mitwirken beim rechnergestützten Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und bei der Datenüberleitung
Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung
57.
–
–
Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben sowie Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen
58.
–
–
Erstellen von einfachen CNC-Programmen
59.
–
–
–
Einrichten und Bedienen von (auch rechnergestützten) Maschinen (zB Säge- und
Fräsmaschinen)
60.
–
–
–
Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum
Gestalten von Flächen) unter Verwendung rechnergestützter
Maschinen
61.
–
–
Mitwirken bei Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Steinerzeugnissen
(zB Kalkulieren des Materialverbrauchs)
Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Steinerzeugnissen
(zB Kalkulieren des Materialverbrauchs)
62.
–
–
Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen
63.
–
–
Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kalkulation sowie Mitarbeiten bei Kalkulationen
64.
–
–
Kenntnis der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung (Werkzeuge, Maschinen, Personal, Materialplanung, Baustellenorganisation), Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages (Qualität, Termine) sowie
Koordination mit anderen Gewerken
Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeits-vorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Über-wachen des Auftrages sowie bei der
Koordination mit
anderen Gewerken
65.
–
Kenntnis der Grundprinzipien der Denkmalpflege
66.
–
–
Kenntnis der Arten der Werksteinverwitterung inklusive Schadensbilder sowie Erstellen von Schadenskartierungen
67.
–
–
Mitwirken beim Restaurieren, Renovieren, Konservieren von historischen Naturwerkstein-Objekten sowie bei der Dokumentation dieser Arbeiten
68.
–
–
Kenntnis der Anwendung von Reinigungs-, Gesteinsfestigungs-, Hydrophobierungsverfahren usw. und deren Auswirkung auf den Werkstein
Mitarbeiten beim
Anwenden von
Reinigungs-, Gesteinsfestigungs-, Hydrophobierungsverfahren usw.
69.
–
–
Herstellen von Vierungen, Antragungen bzw. Ergänzungen
70.
–
Grundkenntnisse über die Verwendung von organischen Bindemitteln (wie Polyesterkitte, Epoxidharze, Acrylharze)
71.
–
Grundkenntnisse über Vervielfältigungsmöglichkeiten (wie Abgüsse, CNC-gestützt usw.) von natürlichen und künstlichen Werksteinen bzw. Werkteilen in der Restaurierung
72.
–
Kenntnis der betrieblichen Logistik wie
Beschaffung, Lagerhaltung und Transport
Organisieren der
betrieblichen Logistik
73.
–
Anwenden von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und
Dokumentationen
74.
–
–
Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
75.
–
–
Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter
Anwendung von Präsentationshilfen
76.
Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software
77.
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
78.
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren
Auswirkungen
–
–
79.
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige
Weiterbildungsmöglichkeiten
80.
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
81.
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
82.
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
83.
Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
§ 4. (1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 48) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 11. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Aufgabe hat das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation zu umfassen. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jeder zur Prüfung antretenden Person eine Aufgabe zu stellen, die im Regelfall in zweieinhalb Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 25 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.
(2) Der im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung zu prüfende Gegenstand „Fachgespräch“ dauert im Regelfall 15 Minuten und hat sich auf Themen der Steinmetztechnik zu beziehen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission sonst keine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person möglich ist.
(3) Für die Zusatzprüfung sind die §§ 11 bis 13 anzuwenden.
§ 15. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetztechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 14 betreffend der Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetztechnik treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
(4) § 2, § 5 Abs. 4 sowie die §§ 10, 11 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.