Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben
„Im Einklang mit Erwägungsgrund 8 der Präambel interpretiert Österreich „rechtliche Überprüfung“ als rechtliche Überprüfung durch ein Tribunal im Sinne von Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.“
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert
Bulgarien, Kroatien und Ungarn.
Ungarn hat anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, wonach das Übereinkommen auf solche Delikte keine Anwendung findet, die in Ungarn als Straftaten eingestuft werden.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung der folgenden Verkehrsdelikte zusammen
(2) Die Zusammenarbeit in der grenzüberschreitenden Verfolgung unter diesem Übereinkommen umfasst die grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen betreffend Geldstrafen oder Geldbußen für Verkehrsdelikte.
(3) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten gemäß Absatz 1 ungeachtet deren verwaltungsstrafrechtlicher oder strafrechtlicher Natur gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit wird auch in Strafverfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Verkehrsdelikte geleistet, für die im Deliktsstaat eine juristische Person haftbar gemacht werden kann.
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1 ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1
Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen
(1) Zum Zwecke der Information des Fahrzeughalters, Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, verwenden die Vertragsparteien – in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie – entweder ein Formular gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder das Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang II der Richtlinie.
(2) In Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Vertragsparteien die im Musterformblatt für das Informationsschreiben im Anhang II der Richtlinie festgelegte Beantwortungsfrist von 60 Tagen verkürzen.
(1) In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte,
(2) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. des Aufenthaltsstaates ein elektronisch strukturiertes Ersuchen unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
(3) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
(4) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.
(1) Jede Vertragspartei übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, amtliche Schriftstücke, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, unmittelbar durch die Post.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das amtliche Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das amtliche Schriftstück – oder zumindest sein wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die das amtliche Schriftstück ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das amtliche Schriftstück – oder zumindest sein wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.
(3) Die amtlichen Schriftstücke gemäß Absatz 1 können nur dann im Wege der designierten nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, wenn
(4) Im Falle des Absatz 3 litera a ermittelt die nationale Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. die nationale Kontaktstelle des Aufenthaltsstaates auf Grundlage eines elektronisch strukturierten Ersuchens der nationalen Kontaktstelle des Deliktsstaates, welches über ein sicheres interoperables elektronisches System übermittelt wurde, die Anschrift des Empfängers des amtlichen Schriftstücks.
(5) In den Fällen des Absatz 3 litera b bis d und sofern die zu übersendenden bzw. zuzustellenden amtlichen Schriftstücke in einer elektronischen Version vorliegen, übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates die amtlichen Schriftstücke mit einem elektronisch strukturierten Ersuchen der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. der nationalen Kontaktstelle des Aufenthaltsstaates unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
(6) In den Fällen des Absatz 3 informiert die nationale Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei über das Ergebnis der Übersendung und Zustellung der amtlichen Schriftstücke, sowie über den Namen und die Anschrift der für die Zustellung zuständigen Behörde.
(7) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
(8) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.
(1) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 2 litera f. Zu diesem Zweck befolgen sie das Verfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen2 (im Weiteren: „Rahmenbeschluss“), sofern dieses Übereinkommen – in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Rahmenbeschlusses – nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens übermittelt der Entscheidungsstaat die Entscheidung in Form einer elektronisch strukturierten Bescheinigung (im Weiteren: „Bescheinigung“).
(3) Der Vollstreckungsstaat erkennt eine übermittelte Bescheinigung ohne jede weitere Formalität an und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung.
(4) Der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung in den folgenden Fällen verweigern
(5) Die Übertragung der Vollstreckung erfolgt durch Übermittlung der Bescheinigung von der nationalen Kontaktstelle des Entscheidungsstaates an die nationale Kontaktstelle des Vollstreckungsstaates unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
(6) Auf Anfrage des Vollstreckungsstaates stellt der Entscheidungsstaat bereit
(7) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und die Bescheinigung werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
(8) Der Entscheidungsstaat informiert den Vollstreckungsstaat über jede Entscheidung oder Maßnahme, welche Einfluss auf die Daten in der Bescheinigung haben.
(9) Der Erlös aus der Vollstreckung der Entscheidung fließt dem Vollstreckungsstaat zu, sofern der Entscheidungsstaat und der Vollstreckungsstaat nicht etwas anderes vereinbaren.
(10) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien.
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2 ABl. L 076 vom 22.03.2005, S. 16
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sicherzustellen.
(2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Übereinkommens verarbeitet wurden, dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden, als zu denen nach diesem Übereinkommen. Die Vertragsparteien halten die Verpflichtungen zu den Bedingungen der Verarbeitung und zeitlich begrenzten Aufbewahrung personenbezogener Daten ein. Die Vertragsparteien stellen die Fristsetzung für die Speicherung personenbezogener Daten und die Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr erforderlich sind oder deren Aufbewahrungsfrist überschritten wurde, sicher.
(3) Die Vertragsparteien stellen das Recht der Betroffenen auf Zugang zu ihren verarbeiteten Daten, auf deren Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie auf Entschädigung und Rechtsmittel, sicher.
(1) Auf der Grundlage und innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Übereinkommens vereinbaren die Regierungen der Vertragsparteien ein Durchführungsübereinkommen.
(2) Bezüglich der praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einen rechtlich unverbindlichen Benutzerleitfaden vorbereiten.
Über Ersuchen von jeder Vertragspartei evaluiert eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Vertragsparteien, die Umsetzung des Übereinkommens und ermittelt notwendige Ergänzungen oder Änderungen.
Die Vertragsparteien fordern voneinander keinen Kostenersatz für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die in zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen der Vertragsparteien enthaltenen Verpflichtungen. Das vorliegende Übereinkommen berührt nicht die bestehenden und künftigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.
Im Fall von Streitigkeiten über dieses Übereinkommen konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu fördern.
Die Regierung Ungarns ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositär hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung der Beitrittsurkunde mitteilt.
(3) Das Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft. Für die anderen Vertragsstaaten tritt dieses Übereinkommen neunzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, oder innerhalb der folgenden 30 Tage, dem Depositär die gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 10 vorgesehene(n) nationale(n) Kontaktstelle(n) sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu „Delikten betreffend die Nicht-Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 1 litera b).
(3) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 tritt dieses Übereinkommen für die Republik Kroatien nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Depositär gekündigt werden, der unverzüglich die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird hinsichtlich des kündigenden Staates sechs Monate nach Hinterlegung der Kündigungsurkunde beim Depositär wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen wird zwischen zwei Vertragsparteien nur auf jene Verkehrsdelikte angewendet, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die beiden betroffenen Vertragsparteien begangen wurden.
Geschehen zu Mátraháza, am 11. Oktober 2012, in einem Original in englischer Sprache.