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20010234 AT

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 2018 bei der Regierung von Ungarn hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 für Österreich mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Durchführungsübereinkommen ratifiziert

Kroatien und Ungarn.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Anhang A: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ATIA „Ersuchen um Lenkerausforschung und Antwort“

TEIL I: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE

TEIL II: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANTWORT

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA”) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, unterfertigt in Mátraháza am 11. Oktober 2012 (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen”), in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des CBE-Übereinkommens, festzulegen.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Annex B: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ATIA

TEIL I: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE

TEIL II: Elemente Personenbezogener Datenbetreffend die ANTWORT

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Für die Zwecke dieses ATIA

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Anhang C: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des ATIA

TEIL I: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE

TEIL II: Elemente Personenbezogener Datenbetreffend die ANTWORT

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) Um die Umsetzung des CBE-Übereinkommens zu erleichtern sowie im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, bemühen sich die Parteien um die Benennung einer einzigen Nationalen Kontaktstelle bei der Umsetzung der genannten Richtlinie sowie der Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 10 des CBE-Übereinkommens.

(2) In Ermangelung einzelstaatlicher Regelungen zur Bestimmung der Nationalen Kontaktstellen gemäß dem CBE-Übereinkommen und/oder in Ermangelung einer Notifizierung gemäß Artikel 15 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens, gilt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2015/413 benannte Nationale Kontaktstelle als Nationale Kontaktstelle für alle Zwecke des CBE-Übereinkommens.

(3) Zum Zwecke der Umsetzung des CBE-Übereinkommens haben sich die benannten nationalen Kontaktstellen die gemäß Artikel 4 dieses ATIA definierten Datasets unter Verwendung des XML-Dokumentformats gegenseitig zu übermitteln.

(4) Die technischen Details betreffend der Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Anhang D: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 des ATIA

TEIL I und II: Elemente Personenbezogener Daten betreffend die ANFRAGE / BESCHEINIGUNG

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) Zum Zwecke der Lenkerausforschung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX A angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Anschrift/Zustelladresse einer Person gemäß Artikel 5 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX B angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(3) Zum Zwecke der Übersendung und Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 5 Absatz 5 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(4) Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.

(5) Die technischen Details der XML-Datasets werden im Benutzerleitfaden definiert.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) Die Parteien verwenden das EUCARIS-System und das s-Testa Kommunikationsnetzwerk als sicheres interoperables elektronisches System zum Zwecke der technischen Umsetzung des CBE-Übereinkommens.

(2) Die technischen Details für die Verwendung des EUCARIS-Systems werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.

(2) Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.

(3) Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) Zum Zwecke der Umsetzung des CBE-Übereinkommens verarbeiten die Parteien nur personenbezogene Daten, welche in Artikel 4 dieses ATIA angeführt werden und nur für die im CBE-Übereinkommen festgelegten Zwecke.

(2) Personenbezogene Daten, die nach dem CBE-Übereinkommen übermittelt werden, sind vom Vollstreckungsstaat spätestens nach erfolgreicher Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren, für dessen Zwecke die Daten übermittelt wurden, zu löschen. Darüber hinaus gilt das nationale Recht des Vollstreckungsstaates, welches die Speicherung personenbezogener Daten, die für die Verfahrenszwecke gemäß dem CBE-Übereinkommen verarbeitet wurden, regelt.

(3) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten von der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei protokolliert wird, um die Überprüfung der Zulässigkeit der Übermittlung zu ermöglichen. Diese Protokollierung umfasst die übermittelten Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung und die Bezeichnung oder Kennung der ersuchenden oder ersuchten Stelle. Darüber hinaus protokollieren die Parteien den Anlass der Abfrage oder der Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der die Übermittlung durchgeführt hat, und/oder des Beamten, der die Übermittlung veranlasst hat. Die genannten protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen unangemessene Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich für Zwecke datenschutzrechtlicher Kontrollen verwendet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die protokollierten Daten unverzüglich zu löschen.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Auf die technische und administrative Umsetzung des ATIA findet Artikel 9 des CBE-Übereinkommens Anwendung.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem

(2) In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Die Regierung von Ungarn ist Depositär dieses ATIA.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Dieses ATIA ist für jede dem CBE-Übereinkommen beitretende Partei, ab Inkrafttreten des CBE-Übereinkommens für diese Partei, anwendbar.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

(1) Dieses ATIA tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Parteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft. Für die anderen Parteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(2) Dieses ATIA tritt mit Aufkündigung des CBE-Übereinkommens außer Kraft.

Bundesrecht Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Die Parteien stimmen überein, dass für die zukünftige Anwendung des CBE-Übereinkommens Verweise im CBE-Übereinkommen auf Bestimmungen der „Richtlinie 2011/82/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ als Verweise auf die „Richtlinie 2015/413/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ interpretiert werden.

Geschehen zu St. Pölten, am 5. Mai 2015, in einem Original in englischer Sprache.

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