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20010227 AT

Dienstgradeverordnung 2018

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

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Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)

StF: BGBl. II Nr. 135/2018

Änderung

BGBl. II Nr. 238/2019

BGBl. II Nr. 226/2020

BGBl. II Nr. 104/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40223448

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

Verwendung

Dienstgrad

Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes

OberstBrigadierGeneralmajorGeneralleutnant

Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

OberstleutnantOberstBrigadier

Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

MajorOberstleutnantOberst

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene

MajorOberstleutnantOberstBrigadier

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene

HauptmannMajorOberstleutnantOberst

Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes(National Support Element)

HauptmannMajorOberstleutnant

Kommandant einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Oberstleutnant

Verbindungsoffizier

MajorOberstleutnantOberst

Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

OberstleutnantOberst

stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

MajorOberstleutnant

Offizier in einem Bataillonsstab

OberleutnantHauptmannMajor

Nachrichtenoffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Hauptmann

ärztlicher Leiter einer Mission

OberstleutnantarztOberstarzt

Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstarzt

Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

Facharzt in einem Feldspital

MajorarztOberstleutnantarzt

Bataillonsarzt

MajorarztOberstleutnantarztOberstarzt

sonstige ärztliche Verwendung

HauptmannarztMajorarztOberstleutnantarzt

Militärtierarzt

Majorveterinär

Militärapotheker

Majorapotheker

Bataillonspsychologe

Major

sonstige psychologische Verwendung

Hauptmann

Rechtsberater

MajorOberstleutnantOberst

Dolmetscher mit Diplom

Major

Dolmetscher ohne Diplom

Hauptmann

Seelsorger

Militäroberkurat

Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

HauptmannMajorOberstleutnant

stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

OberleutnantHauptmannMajor

Zugskommandant

VizeleutnantLeutnantOberleutnant

Militärbeobachter

HauptmannMajorOberstleutnantOberst

Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen

HauptmannMajorOberstleutnantOberst

Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht

HauptmannMajorOberstleutnantOberst

Militärmeteorologe im nationalen Kontingent

Major

Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle

HauptmannMajor

Wetterberater

OberleutnantHauptmann

Wetterbeobachter

StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant

Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht

StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant

Unteroffizier in einem Bataillonsstab

StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant

Nachrichtenunteroffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle

Vizeleutnant

Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant

OffiziersstellvertreterVizeleutnant

Fachunteroffizier

StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant

Leiter eines Suchhundeteams

Vizeleutnant

Gruppenkommandant

WachtmeisterOberwachtmeisterStabswachtmeister

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3

Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Wachtmeister

–

9 Jahre

Oberwachtmeister

–

Abs. 3 Z 1

GL

13 Jahre

Abs. 3 Z 2

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Abs. 3 Z 2

GL

21 Jahre

Abs. 4 Z 1

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

FG 2

15 Jahre

ab FG 3

13 Jahre

GL

29 Jahre

Abs. 4 Z 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

FG 2

21 Jahre

FG 3 und 4

19 Jahre

ab FG 5

17 Jahre

FG 2

31 Jahre

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Abs. 5 Z 2

FG 2

25 Jahre

Abs. 5 Z 1

FG 3 und 4

25 Jahre

ab FG 5

23 Jahre

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 5. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

–

Leutnant

–

6 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

12 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

10 Jahre und sechs Monate

FG 1

20 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

18 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

16 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 6. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

–

Leutnant

3 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

9 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

FG 1

17 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

15 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

13 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

23 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 4 und 5

21 Jahre und sechs Monate

ab FG 6

19 Jahre und sechs Monate

FG 5

27 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 6 und 7

25 Jahre und sechs Monate

ab FG 8

23 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.

(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

FG 6 bis 9

-

Abs. 4 Z 1

Brigadier

-

-

Abs. 4 Z 2 und Abs. 5

FG 7

Abs. 6

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Abs. 7

Generalleutnant

-

-

Abs. 8

General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 8. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet

Funktion als

Militärseelsorger

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

–

Militärkaplan

1 Jahr und sechs Monate

Militärkurat

7 Jahre und sechs Monate

Militäroberkurat

römisch-katholisch

11 Jahre und sechs Monate

Militärsuperior

evangelisch

11 Jahre und sechs Monate

Militäroberpfarrer

15 Jahre und sechs Monate

Militärdekan

Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

Militärsenior

Generalvikar des Militärbischofs

Militärgeneralvikar

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

Militärsuperintendent

Ordinarius der Militärdiözese

Militärbischof

(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 9. Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSEBVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

Bundesrecht Dienstgradeverordnung 2018

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(4) § 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

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