Dienstgradeverordnung 2018
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Dienstgradeverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.2020
Abkürzung
DGV 2018
Index
43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
StF: BGBl. II Nr. 135/2018
Änderung
BGBl. II Nr. 238/2019
BGBl. II Nr. 226/2020
BGBl. II Nr. 104/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025
Gesetzesnummer
20010227
Dokumentnummer
NOR40223448
Verwendung
Dienstgrad
Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes
OberstBrigadierGeneralmajorGeneralleutnant
Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes
OberstleutnantOberstBrigadier
Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes
MajorOberstleutnantOberst
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene
MajorOberstleutnantOberstBrigadier
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene
HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes(National Support Element)
HauptmannMajorOberstleutnant
Kommandant einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle
Oberstleutnant
Verbindungsoffizier
MajorOberstleutnantOberst
Bataillonskommandant oder Gleichgestellte
OberstleutnantOberst
stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte
MajorOberstleutnant
Offizier in einem Bataillonsstab
OberleutnantHauptmannMajor
Nachrichtenoffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle
Hauptmann
ärztlicher Leiter einer Mission
OberstleutnantarztOberstarzt
Kommandant/Leiter eines Feldspitals
Oberstarzt
Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals
Oberstleutnantarzt
leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals
Oberstleutnantarzt
Facharzt in einem Feldspital
MajorarztOberstleutnantarzt
Bataillonsarzt
MajorarztOberstleutnantarztOberstarzt
sonstige ärztliche Verwendung
HauptmannarztMajorarztOberstleutnantarzt
Militärtierarzt
Majorveterinär
Militärapotheker
Majorapotheker
Bataillonspsychologe
Major
sonstige psychologische Verwendung
Hauptmann
Rechtsberater
MajorOberstleutnantOberst
Dolmetscher mit Diplom
Major
Dolmetscher ohne Diplom
Hauptmann
Seelsorger
Militäroberkurat
Kompaniekommandant oder Gleichgestellte
HauptmannMajorOberstleutnant
stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte
OberleutnantHauptmannMajor
Zugskommandant
VizeleutnantLeutnantOberleutnant
Militärbeobachter
HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen
HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht
HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Militärmeteorologe im nationalen Kontingent
Major
Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle
HauptmannMajor
Wetterberater
OberleutnantHauptmann
Wetterbeobachter
StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht
StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Unteroffizier in einem Bataillonsstab
StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Nachrichtenunteroffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle
Vizeleutnant
Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant
OffiziersstellvertreterVizeleutnant
Fachunteroffizier
StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Leiter eines Suchhundeteams
Vizeleutnant
Gruppenkommandant
WachtmeisterOberwachtmeisterStabswachtmeister
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen
Erfordernisse/Wartefrist
Dienstgrad
Ernennung in M ZCh
Gefreiter
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2
Korporal
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3
Zugsführer
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Erfordernisse
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
-
Wachtmeister
–
9 Jahre
Oberwachtmeister
–
Abs. 3 Z 1
GL
13 Jahre
Abs. 3 Z 2
Stabswachtmeister
ab FG 1
-
Abs. 3 Z 2
GL
21 Jahre
Abs. 4 Z 1
Oberstabswachtmeister
FG 1
17 Jahre
FG 2
15 Jahre
ab FG 3
13 Jahre
GL
29 Jahre
Abs. 4 Z 2
Offiziersstellvertreter
FG 1
25 Jahre
FG 2
21 Jahre
FG 3 und 4
19 Jahre
ab FG 5
17 Jahre
FG 2
31 Jahre
Vizeleutnant
FG 2
27 Jahre
Abs. 5 Z 2
FG 2
25 Jahre
Abs. 5 Z 1
FG 3 und 4
25 Jahre
ab FG 5
23 Jahre
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.
§ 5. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
–
Leutnant
–
6 Jahre und sechs Monate
Oberleutnant
GL
12 Jahre und sechs Monate
Hauptmann
ab FG 1
10 Jahre und sechs Monate
FG 1
20 Jahre und sechs Monate
Major
FG 2
18 Jahre und sechs Monate
ab FG 3
16 Jahre und sechs Monate
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
§ 6. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
–
Leutnant
3 Jahre und sechs Monate
Oberleutnant
GL
9 Jahre und sechs Monate
Hauptmann
ab FG 1
7 Jahre und sechs Monate
FG 1
17 Jahre und sechs Monate
Major
FG 2
15 Jahre und sechs Monate
ab FG 3
13 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3
23 Jahre und sechs Monate
Oberstleutnant
FG 4 und 5
21 Jahre und sechs Monate
ab FG 6
19 Jahre und sechs Monate
FG 5
27 Jahre und sechs Monate
Oberst
FG 6 und 7
25 Jahre und sechs Monate
ab FG 8
23 Jahre und sechs Monate
(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.
(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen
Funktion
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Erfordernisse
Dienstgrad
Ernennung/Überstellung
-
-
Oberleutnant
-
1 Jahr und sechs Monate
-
Hauptmann
GL
9 Jahre und sechs Monate
-
Major
ab FG 1
7 Jahre und sechs Monate
-
GL
15 Jahre und sechs Monate
-
Oberstleutnant
FG 1 bis 3
13 Jahre und sechs Monate
-
ab FG 4
11 Jahre und sechs Monate
-
GL
23 Jahre und sechs Monate
-
Oberst
FG 1
19 Jahre und sechs Monate
-
FG 2 und 3
17 Jahre und sechs Monate
-
ab FG 4
15 Jahre und sechs Monate
-
FG 6 bis 9
-
Abs. 4 Z 1
Brigadier
-
-
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5
FG 7
Abs. 6
Generalmajor
FG 8 und 9
-
Abs. 7
Generalleutnant
-
-
Abs. 8
General
(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.
(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind
(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.
(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.
§ 8. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet
Funktion als
Militärseelsorger
erforderliches
Besoldungsdienstalter
Dienstgrad
–
Militärkaplan
1 Jahr und sechs Monate
Militärkurat
7 Jahre und sechs Monate
Militäroberkurat
römisch-katholisch
11 Jahre und sechs Monate
Militärsuperior
evangelisch
11 Jahre und sechs Monate
Militäroberpfarrer
15 Jahre und sechs Monate
Militärdekan
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur
Militärsenior
Generalvikar des Militärbischofs
Militärgeneralvikar
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur
Militärsuperintendent
Ordinarius der Militärdiözese
Militärbischof
(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.
§ 9. Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSEBVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) § 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.