Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
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Kurztitel
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
28.06.2018
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Langtitel
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
StF: BGBl. II Nr. 134/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010226
Dokumentnummer
NOR40204276
I.Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 1
Einführung
Mindeststunden
Einleitung
1
Die Geschichte des Unternehmens
3
Organisation der ÖBB-Postbus GmbH
6
Allgemeine Grundlagen
Rechtsformen
7
Aufbau des österreichischen Staates
15
Österreich in der Europäischen Union
6
Relevante rechtliche Bestimmungen
Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH
3
Beamtendienstrecht
20
Ausgewählte Rechtsmaterien
25
Unternehmensinterne Grundlagen
Human Resource Management
18
Zentralbetriebsrat / Betriebsrat
3
Kommunikation und Information
3
Gleichstellung / Diversity-Management
4
Managementsysteme
5
Betriebswirtschaftliches Know-How
10
Produktion und Betrieb
Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik
10
Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme
25
Verkehrsmarkt
18
II.Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 2
Einführung
Mindeststunden
Einleitung
1
Die Geschichte des Unternehmens
2
Organisation der ÖBB-Postbus GmbH
5
Allgemeine Grundlagen
Rechtsformen
6
Aufbau des österreichischen Staates
13
Österreich in der Europäischen Union
5
Relevante rechtliche Bestimmungen
Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH
2
Beamtendienstrecht
18
Ausgewählte Rechtsmaterien
25
Unternehmensinterne Grundlagen
Human Resource Management
15
Zentralbetriebsrat / Betriebsrat
3
Kommunikation und Information
2
Gleichstellung / Diversity-Management
4
Managementsysteme
5
Betriebswirtschaftliches Know-How
9
Produktion und Betrieb
Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik
8
Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme
23
Verkehrsmarkt
15
III.Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 3
Einführung
Mindeststunden
Einleitung
1
Die Geschichte des Unternehmens
2
Organisation der ÖBB-Postbus GmbH
4
Allgemeine Grundlagen
Rechtsformen
6
Aufbau des österreichischen Staates
12
Österreich in der Europäischen Union
5
Relevante rechtliche Bestimmungen
Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH
2
Beamtendienstrecht
16
Ausgewählte Rechtsmaterien
23
Unternehmensinterne Grundlagen
Human Resource Management
13
Zentralbetriebsrat / Betriebsrat
3
Kommunikation und Information
2
Gleichstellung / Diversity-Management
4
Managementsysteme
5
Betriebswirtschaftliches Know-How
8
Produktion und Betrieb
Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik
8
Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme
20
Verkehrsmarkt
13
IV.Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 4
Einführung
Mindeststunden
Einleitung
1
Die Geschichte des Unternehmens
2
Organisation der ÖBB-Postbus GmbH
4
Allgemeine Grundlagen
Rechtsformen
5
Aufbau des österreichischen Staates
11
Österreich in der Europäischen Union
5
Relevante rechtliche Bestimmungen
Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH
2
Beamtendienstrecht
13
Ausgewählte Rechtsmaterien
20
Unternehmensinterne Grundlagen
Human Resource Management
13
Zentralbetriebsrat / Betriebsrat
3
Kommunikation und Information
2
Gleichstellung / Diversity-Management
3
Managementsysteme
5
Betriebswirtschaftliches Know-How
7
Produktion und Betrieb
Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik
7
Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme
20
Verkehrsmarkt
13
V.Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 5
Einführung
Mindeststunden
Einleitung
1
Die Geschichte des Unternehmens
2
Organisation der ÖBB-Postbus GmbH
3
Allgemeine Grundlagen
Rechtsformen
5
Aufbau des österreichischen Staates
10
Österreich in der Europäischen Union
5
Relevante rechtliche Bestimmungen
Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH
2
Beamtendienstrecht
13
Ausgewählte Rechtsmaterien
19
Unternehmensinterne Grundlagen
Human Resource Management
12
Zentralbetriebsrat / Betriebsrat
2
Kommunikation und Information
2
Gleichstellung / Diversity-Management
2
Managementsysteme
5
Betriebswirtschaftliches Know-How
7
Produktion und Betrieb
Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik
7
Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme
16
Verkehrsmarkt
11
VI.Für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe 6
Einführung
Mindeststunden
Einleitung
1
Die Geschichte des Unternehmens
2
Organisation der ÖBB-Postbus GmbH
3
Allgemeine Grundlagen
Rechtsformen
4
Aufbau des österreichischen Staates
10
Österreich in der Europäischen Union
4
Relevante rechtliche Bestimmungen
Dienstrechte bei der ÖBB-Postbus GmbH
2
Beamtendienstrecht
13
Ausgewählte Rechtsmaterien
17
Unternehmensinterne Grundlagen
Human Resource Management
10
Zentralbetriebsrat / Betriebsrat
2
Kommunikation und Information
2
Gleichstellung / Diversity-Management
2
Managementsysteme
4
Betriebswirtschaftliches Know-How
6
Produktion und Betrieb
Werkstätten und Kraftfahrzeugtechnik
7
Verkehrsentwicklung und Verkehrssysteme
15
Verkehrsmarkt
10
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung
(2) Beamtinnen und Beamte, welche bei Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung aus der Österreichischen Postbus AG hervorgegangen sind, verwendet werden und gemäß § 17 Abs. 1a Satz 1 PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
(3) Die Ausbildung gilt für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 6.
§ 2. (1) Die Grundausbildung dient als Personalentwicklungsmaßnahme der Förderung der fachlichen Kenntnisse, sozialen Kompetenz und beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll die Befähigung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den jeweiligen Besoldungs- und Verwendungsgruppen, sowie in anderen Tätigkeitsfeldern unterstützen.
(2) Die Ziele der Grundausbildung sind insbesondere
§ 3. (1) Beamtinnen und Beamte können ein Ansuchen für die Grundausbildung an das elektronische Bewerbungspostfach unter Vorlage eines Motivationsschreibens, eines Lebenslaufs und einer von der Führungskraft erstellten Dienstbeschreibung zu Handen des Personalamtes stellen. Die Beamtin bzw. der Beamte hat zuvor eine Verwendung auf der angestrebten Ernennung in der gem. BDG vorgesehenen Dauer aufweisen.
(2) Das Personalamt hat die Beamtin oder den Beamten unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung zuzuweisen.
(3) Sollten die eingereichten Unterlagen nicht entsprechen, sind diese binnen zwei Wochen nach Aufforderung zu verbessern und neuerlich einzureichen. Sollte keine ordnungsgemäße Nachreichung erfolgen, kommt es zu keiner Zuweisung zur Grundausbildung.
§ 4. (1) Die theoretische Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für die verschiedenen Verwendungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
(2) Die die theoretische Ausbildung umfassenden Fachbereiche, Inhalte und Mindeststundenanzahl sind in der Anlage geregelt.
(3) Die einzelnen Fachbereichen werden in eigene Abschnitte gegliedert. Die Umsetzung der Grundausbildung erfolgt in einer Kombination aus
(4) Zur Vermittlung der Grundausbildungsziele und zur Vorbereitung des Selbststudiums hat die Beamtin bzw. der Beamte verpflichtend an einem Einführungstutorium teilzunehmen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein.
(5) Das Selbststudium ist eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür werden Skripten und E-Learning zur Verfügung gestellt.
(6) Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 4 angehören, haben eine Fachbereichsarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freizugeben.
(7) Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 5 bis PT 6 angehören, haben eine Konzeptarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Konzeptarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freizugeben.
(8) Das Abschlusstutorium dient der Vermittlung der Rahmenbedingungen der Prüfungen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein.
(9) Die Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsformen ist vom zuständigen Personalamt regelmäßig zu evaluieren und die Ergebnisse sind bei der Zuweisung zur Grundausbildung zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer ergibt sich aus den in der Anlage definierten Ausprägungsstufen.
(3) Die Zulassung der Beamtin oder des Beamten zur Dienstprüfung erfolgt soweit die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung erfüllt sind und nach deren bzw. dessen schriftlichen Ansuchen durch das Personalamt nach Vorlage
§ 6. (1) Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen, nämlich aus einer schriftlich und einer mündlich zu absolvierenden Prüfung sowie eine Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.
(2) Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist die positiv absolvierte schriftliche Prüfung und die positiv bewertete Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. Die Bewertung erfolgt durch die Dienstprüfungskommission.
(3) Die mündliche Prüfung beinhaltet auch einen Diskurs über die Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit vor der Dienstprüfungskommission.
§ 7. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist auf Anweisung der Dienstprüfungskommission vom Personalamt ein Zeugnis auszustellen.
(2) Die Ausfertigung ist an die Beamtin bzw. den Beamten vom Personalamt zu versenden. Eine Kopie ist im Personalakt abzulegen und aufzubewahren.
(3) Im Zeugnis sind die schriftliche und mündliche Prüfung anzuführen, zu bezeichnen sowie das Thema der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit anzuführen.
§ 8. (1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
(2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.