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20010222 AT

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

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Kurztitel

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.06.2018

Abkürzung

IGDV 2018

Index

95/08 Sonstiges Technik

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2017 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 – IGDV 2018)

StF: BGBl. II Nr. 125/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 und 3 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20010222

Dokumentnummer

NOR40203828

Bundesrecht Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

§ 1. (1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, sind die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2004 und in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 angeführten Lehranstalten

(2) Berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des § 2 Z 1 lit. a des Ingenieurgesetzes 2017 sind die

Bundesrecht Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.

(2) Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in § 1 genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.

Arbeitsbereiche

Praxistätigkeiten

Forschung und Entwicklung

Produkt- und Systementwicklung; Konstruktion

Projekt- und Prozessmanagement

sowie Projektierung

Materialwesen und Beschaffung

Arbeitsvorbereitung und Produktion

Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (QUSM)

Marketing und Verkauf

Service und Kundendienst

Inspektions- und Sachverständigentätigkeit

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

Beratung und Consulting

Lehr- und Vortragstätigkeit

Bundesrecht Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

§ 3. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Bundesrecht Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

§ 4. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

Bundesrecht Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, BGBl. II Nr. 362/2006, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.

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