Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018
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Kurztitel
Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.06.2018
Abkürzung
IGDV 2018
Index
95/08 Sonstiges Technik
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2017 erlassen werden (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 – IGDV 2018)
StF: BGBl. II Nr. 125/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 und 3 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20010222
Dokumentnummer
NOR40203828
§ 1. (1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, sind die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2004 und in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 angeführten Lehranstalten
(2) Berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des § 2 Z 1 lit. a des Ingenieurgesetzes 2017 sind die
§ 2. (1) Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.
(2) Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in § 1 genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.
Arbeitsbereiche
Praxistätigkeiten
Forschung und Entwicklung
Produkt- und Systementwicklung; Konstruktion
Projekt- und Prozessmanagement
sowie Projektierung
Materialwesen und Beschaffung
Arbeitsvorbereitung und Produktion
Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (QUSM)
Marketing und Verkauf
Service und Kundendienst
Inspektions- und Sachverständigentätigkeit
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
Beratung und Consulting
Lehr- und Vortragstätigkeit
§ 3. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.
§ 4. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, BGBl. II Nr. 362/2006, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.