Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich (osze)
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Die Mitteilung gemäß Abschnitt 46 Unterabschnitt (a) wurde am 18. Mai 2018 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Abschnitt 46 Unterabschnitt (a) mit 1. Juni 2018 in Kraft.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ANHANG
Zugang zum Arbeitsmarkt
1.
Die Ehegatten der Angestellten der OSZE und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 31 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Definition „Angestellter der OSZE“ gemäß Artikel 1 Unterabschnitt (g) berücksichtigt die besonderen Strukturen der OSZE. Diese oben angeführten Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2.
Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte Gebiet der Republik Österreich und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3.
Einem Arbeitgeber, der einen Begünstigten zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4.
Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des österreichischen Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5.
Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6.
Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203180
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der OSZE als internationale Organisation. Die OSZE besitzt die Rechtsfähigkeit, die zur Ausübung ihrer Funktionen notwendig ist, einschließlich der Fähigkeit, Verträge abzuschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten und an diesen teilzunehmen.
Die Regierung unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sofern es nicht den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zuwiderläuft, die OSZE und ihre Aktivitäten in Verfolgung der Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IV
Der Amtssitz der OSZE
Abschnitt 4
(a)
Der Amtssitz der OSZE umfasst das Grundstück, die Anlagen und die Büros, welche die OSZE für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Bereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Regierung und der OSZE festgelegt.
(b)
Die OSZE hat das Recht, den Amtssitz der OSZE entsprechend den Grundsätzen und Verpflichtungen der OSZE und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die OSZE an ihrem Amtssitz Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Strukturen der OSZE, abhalten.
(c)
Jedes Gebäude in Österreich, in oder außerhalb Wiens, das in Übereinstimmung mit der Regierung für von der OSZE einberufene Tagungen benützt wird, wird zeitweilig in den Amtssitz der OSZE einbezogen. Auf all diese Tagungen wird dieses Abkommen sinngemäß angewendet.
(d)
Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass der OSZE nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzes der OSZE oder eines Teiles davon entzogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203163
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel V
Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE und ihrer Archive und Dokumente
Abschnitt 5
(a)
Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der OSZE, der gemäß diesem Abkommen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der OSZE unterworfen ist.
(b)
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 6 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzes der OSZE die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich.
(c)
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzes der OSZE gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständiger Behörden der Republik Österreich aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Schlagworte
Feuerschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203164
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 6
(a)
Die OSZE ist befugt, für ihren Amtssitz geltende Vorschriften zu erlassen, die alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Rollen und Mandate in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Gesetze oder Verordnungen der Republik Österreich, welche mit einer der von der OSZE im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der OSZE darüber, ob eine Vorschrift der OSZE nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen wurde, oder ob ein Gesetz oder eine Verordnung der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 37 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OSZE anwendbar und das Gesetz oder die Verordnung der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitz der OSZE nicht anwendbar, in dem die OSZE seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift behauptet.
(b)
Die OSZE wird die Regierung, soweit angemessen, von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt (a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
(c)
Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der Regierung nicht entgegen.
Schlagworte
Feuerschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203315
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 7
(a)
Der Amtssitz der OSZE ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitz der OSZE betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit der Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzes nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen erfolgen.
(b)
Die OSZE wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel XIII dieses Abkommens verhindern, dass ihr Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung aufgrund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203319
Die Archive der OSZE sowie im Allgemeinen alle ihr gehörigen oder sich in ihren Händen befindlichen Dokumente in jeglicher Form sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VI
Immunität von der Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
Abschnitt 9
(a)
Die OSZE ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von der Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit
(i)
in dem Umfang, in dem die OSZE in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Immunität verzichtet hat;
(ii)
wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz der OSZE oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
(iii)
wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der OSZE an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und die OSZE der Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Regierung mitteilt, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.
(b)
Unbeschadet der Bestimmungen in den Unterabschnitten (a) und (c) gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(c)
Das Eigentum und die Vermögenswerte der OSZE sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, befreit.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203165
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VII
Schutz des Amtssitzes der OSZE
Abschnitt 10
(a)
Die Regierung wird entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitz der OSZE nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzes der OSZE Unruhe stiften, und sie wird ferner an den Grenzen des Amtssitzes der OSZE den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
(b)
Die Regierung und die OSZE arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzes der OSZE eng zusammen.
(c)
Wenn dies vom Generalsekretär gewünscht wird, so wird die Regierung eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitz der OSZE beistellen.
(d)
Die OSZE konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
Schlagworte
Sicherheitsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203166
Die Regierung wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen des Amtssitzes der OSZE nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitz der OSZE dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die OSZE wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzes der OSZE nicht durch irgendeinen Gebrauch der Grundstücke oder der Gebäude im Amtssitz der OSZE beeinträchtigt werden.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIII
Öffentliche Leistungen im Amtssitz der OSZE
Abschnitt 12
(a)
Die Regierung wird in dem vom Generalsekretär erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend ausüben, dass für den Amtssitz der OSZE die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon und andere Kommunikationsdienstleistungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.
(b)
Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen wird die Regierung dem Bedarf der OSZE die gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeit der OSZE keine Beeinträchtigung erfährt.
(c)
Der Generalsekretär wird auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitz der OSZE zu überprüfen, instand zu setzen, instand zu halten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der Aufgaben der OSZE nicht über Gebühr gestört wird.
(d)
Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von der Regierung bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OSZE zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.
Schlagworte
Gaszufuhr, Stromzufuhr, Wasserzufuhr
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203167
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IX
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel
Abschnitt 13
(a)
Die amtlichen Mitteilungen, die an die OSZE oder einen ihrer Angestellten an ihrem Amtssitz gerichtet sind, sowie die von der OSZE abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.
(b)
Die OSZE ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden die gleichen Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Schlagworte
Tonaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203168
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 14
(a)
Die Regierung anerkennt das Recht der OSZE, zur Erfüllung ihrer Rollen und ihrer Mandate, innerhalb Österreichs ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
(b)
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203313
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel X
Steuerfreiheit
Abschnitt 15
(a)
Die OSZE, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OSZE in Bestand genommenen Eigentums.
(b)
Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OSZE Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OSZE gekauft oder für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OSZE für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OSZE einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE in Bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In Bezug auf diese Steuern wird die OSZE jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht weiters Einverständnis darüber, dass die OSZE keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(c)
Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OSZE beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der OSZE für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.
(d)
Gegenstände, die von der OSZE für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(e)
Die OSZE ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstkraftwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie zur Erfüllung ihrer amtlichen Rollen und ihrer Mandate benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
(f)
Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin oder anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OSZE betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungsbehörden in Österreich gelten.
(g)
Die gemäß Unterabschnitt (d) und (e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt (f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OSZE in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach deren Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
(h)
Über die in Unterabschnitt (g) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden.
(i)
Die OSZE ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Schlagworte
Ausfuhrbeschränkung, Mietzins, Beurkundungsgebühr, Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203169
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XI
Finanzielle Erleichterungen
Abschnitt 16
(a)
Die OSZE kann ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert
(i)
jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
(ii)
über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
(iii)
Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
(iv)
ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel nach Österreich oder aus Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb Österreichs transferieren; und
(v)
sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihnen wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Beschaffung von Kapitalien in Österreich die OSZE die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.
(b)
Die Regierung wird der OSZE behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
(c)
Die OSZE wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der OSZE Folge gegeben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203170
Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.
Die OSZE und ihre Angestellten sind mit Ausnahme der Regelungen, die in diesem Artikel getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze der Republik Österreich betreffend Sozialversicherung befreit.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 19
(a)
Die OSZE und ihre Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen an Sozialversicherungs-einrichtungen der Republik Österreich befreit.
(b)
Angestellte der OSZE in Wien haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(c)
Angestellte der OSZE können das Recht nach Unterabschnitt (b) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der OSZE durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(d)
Die Versicherung nach Unterabschnitt (b) in dem gewählten Zweig wird mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wirksam, wenn die Erklärung binnen sieben Werktagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
(e)
Die Versicherung nach Unterabschnitt (b) endet mit dem Datum des Endes der Tätigkeit bei der OSZE in Wien.
(f)
Die Angestellten der OSZE haben für die Dauer der Versicherung nach Unterabschnitt (b) die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(g)
Die nach Unterabschnitt (c) von den Angestellten der OSZE abzugebenden Erklärungen werden von der OSZE für ihren Angestellten der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die OSZE erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203312
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XIII
Durchreise und Aufenthalt
Abschnitt 20
(a)
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise in das und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der OSZE nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen
(i)
Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Delegationen der Teilnehmerstaaten zur OSZE in Wien und von Büros der Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzenden, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
(ii)
Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Delegationen von Kooperationspartnern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur OSZE in Wien, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
(iii)
Angestellte der OSZE mit Dienstort Wien, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
(iv)
Sachverständigen im Auftrag der OSZE sowie deren Ehegatten;
(v)
Anderen Personen, die von der OSZE an ihren Amtssitz zur Wahrnehmung amtlicher Aufgaben eingeladen werden. Der Generalsekretär hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.
(vi)
Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsmedien, die bei der OSZE in Wien, nach Rücksprache zwischen der OSZE und der Regierung, beglaubigt wurden.
(b)
Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 12 Unterabschnitt (b) vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen Gesetze und Verordnungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.
(c)
Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich so rasch wie möglich erteilt.
(d)
Eine von einer in Unterabschnitt (a) angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die OSZE ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.
(e)
Eine in Unterabschnitt (a) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist
(i)
Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers der Republik Österreich;
(ii)
Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;
(iii)
Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt (a) genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generalsekretär erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generalsekretär das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
(iv)
Personen, die gemäß Abschnitt 29 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.
(f)
Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt (a) angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, dass die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.
Schlagworte
Kanzleipersonal, Quarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203172
Die Regierung und der Generalsekretär setzen sich auf Ersuchen der Regierung oder des Generalsekretärs hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich an den Amtssitz der OSZE zu begeben wünschen und die in Abschnitt 20 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.
Ständige Vertretungen zur OSZE in Wien genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden. Dasselbe gilt für die Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes, wenn der Vorsitz von einem anderen Staat geführt wird.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 23
(a)
Mitglieder von Ständigen Vertretungen von Teilnehmerstaaten zur OSZE in Wien, sowie Mitglieder der Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes während der Ausübung ihrer Funktionen, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
(b)
Mitglieder von Ständigen Vertretungen von Kooperationspartnern, anderer Staaten und zwischenstaatlicher Organisationen zur OSZE in Wien genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
(c)
Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Vertretungen zur OSZE in Wien solche Immunitäten, wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der OSZE erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203300
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1
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 24
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 24
(a)
Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der OSZE oder von ihr einberufenen Tagungen, Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und andere Personen, die bei der OSZE in Wien amtliche Aufgaben wahrnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten
(i)
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
(ii)
Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden in jeglicher Form;
(iii)
das Recht, Codes zu benutzen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
(iv)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung oder vom nationalen Dienst in der Republik Österreich für sich selbst und für ihre Ehegatten in Ausübung ihrer Aufgaben;
(v)
die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
(vi)
die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie diplomatischen Beamten gewährt werden;
(vii)
andere Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatische Gesandte genießen, und welche nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Bestimmungen stehen, ausgenommen das Recht, die Befreiung von Zollgebühren für eingeführte Gegenstände (sofern sie nicht Teil ihres persönlichen Gepäcks darstellen) oder von Verbrauchs- oder Umsatzsteuern zu beanspruchen.
(b)
Um den Personen, die in diesem Abschnitt angeführt werden, volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit in Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn diese Personen nicht mehr den Status gemäß Unterabschnitt (a) innehaben.
(c)
Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Personen, die in diesem Abschnitt angeführt werden, sich in Österreich zur Ausübung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
(d)
Dieser Abschnitt ist auch auf Vertreter von Teilnehmerstaaten anwendbar, die Beobachtungs- und Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der OSZE getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen in den Bereichen der Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen.
Schlagworte
Währungsbeschränkung, Verbrauchssteuer, Beobachtungstätigkeit, Vertrauensbildung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203301
Die Abschnitte 23 und 24 sind nicht auf österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich anwendbar, außer es handelt sich um Vertreter eines anderen Staates oder zwischenstaatlicher Organisationen. In letzterem Falle wird ihnen nur die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder allen Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemacht haben, gewährt.
Die in Abschnitt 23 erwähnten Personen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden, dürfen keine auf persönlichen Gewinn gerichtete freien Berufe oder gewerbliche Tätigkeiten in Österreich ausüben.
Die OSZE wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
Die Angestellten der OSZE genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten
Neben den in Abschnitt 28 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 30
(a)
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der OSZE, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die folgenden Privilegien und Immunitäten
(i)
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktion getätigten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;
(ii)
Befreiung von einer Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die ihnen von der OSZE ausgezahlt werden;
(iii)
Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die ihnen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden;
(iv)
Befreiung vom nationalen Dienst;
(v)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Verwandten.
(vi)
die gleichen Begünstigungen in Bezug auf Erleichterung des Geldwechsels, welche Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden;
(vii)
Zugang zum
Commissary
in Übereinstimmung mit Abschnitt 28 Unterabschnitt (o) (iii).
(b)
Die Angestellten der OSZE und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, auf die sich dieses Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203298
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 31
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 31
(a)
Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der Angestellten der OSZE mit Dienstort Wien übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
(b)
Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
(c)
Die Regierung hat dafür zu sorgen, dass der Generalsekretär im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten der OSZE durch eine österreichische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird und es ihm erlaubt wird, einen Angestellten zu dem Verhafteten oder Angehaltenen zu senden, mit dem Angestellten mündlich oder schriftlich zu verkehren und ihm die erforderliche rechtliche oder medizinische Hilfe zu leisten.
(d)
Die OSZE arbeitet stets mit der Regierung zusammen, um die geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203299
Sachverständige (soweit es sich nicht um Angestellte der OSZE handelt, die unter Artikel XV fallen), die von der OSZE genehmigte Aufträge ausführen, Unterorganen oder Arbeitsgruppen der OSZE angehören oder auf Ersuchen der OSZE mit der OSZE auf irgendeiner Weise Beratungen pflegen, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen erforderlich sind
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 33
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 33
(a)
In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 32 genannten Personen in Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OSZE empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Tätigkeitzeitraumes, sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
(b)
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die in Abschnitt 32 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die in Abschnitt 32 Unterabschnitt (a), (b), (c), (d), (g) und (i) gewährten Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, dass unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Leistungen fällt, die diesen Personen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203293
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 34
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 34
(a)
Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der in diesem Artikel genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
(b)
Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203294
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 35
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel XVII
Vertrag über den Offenen Himmel
Abschnitt 35
(a)
Luftfahrzeuge, die Beobachtungsflüge im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel durchführen, genießen die gleiche Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, wie sie diplomatischen Missionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt wird. Das Personal solcher Luftfahrzeuge genießt während der Durchreise durch Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
(b)
Delegationen der Teilnehmerstaaten, die an Tagungen im Rahmen des Vertrags über den Offenen Himmel in Wien teilnehmen, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
(c)
Mitglieder der in Unterabschnitt (b) genannten Delegationen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
(d)
Mitglieder der in Unterabschnitt (b) genannten Delegationen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, genießen nur Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Delegationen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203176
Die OSZE trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Methoden zur Beilegung von
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders entscheiden, sind alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und Staaten ernannt wird. Dieses Schiedsverfahren ist endgültig und bindend. Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, sofort einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren des Schiedsgerichts zu verwendende Sprache ist Englisch.
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich für die Republik Österreich als Teilnehmerstaat der OSZE ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, dass sich der Amtssitz der OSZE auf ihrem Staatsgebiet befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der OSZE oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der OSZE im Rahmen ihrer Funktionen.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 39
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 39
(a)
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuss dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich zu beachten, sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.
(b)
Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Abkommen werden nicht zum persönlichen Vorteil der Individuen selbst, sondern im Interesse der OSZE gewährt, und zwar um die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen in Verbindung mit der OSZE zu gewährleisten. Infolgedessen besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, auf die Immunität in jedem Falle zu verzichten, wenn, nach Auffassung der für den Verzicht zuständigen Stelle, die Immunität den Gang der Rechtspflege hindern würde und auf die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den die Immunität gewährt wurde, verzichtet werden kann. Jeder Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203284
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 40
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 40
(a)
Der Generalsekretär trifft alle Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Missbrauch getrieben wird, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der OSZE und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.
(b)
Falls die Regierung der Ansicht ist, dass mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Missbrauch getrieben wurde, hält der Generalsekretär, auf Ersuchen, mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für den Generalsekretär und die Regierung befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit gemäß dem in Abschnitt 37 festgelegten Verfahren entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203285
Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.
Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die OSZE in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in Österreich den ihr gestellten Aufgaben voll und ganz nachzukommen, sowie ihre Rollen und ihre Mandate zu erfüllen.
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OSZE aufgenommen. Jede derartige Abänderung findet im gegenseitigen Einvernehmen in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OSZE Ausdruck.
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Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018
Typ
Vertrag – OSZE
§/Artikel/Anlage
Art. 44
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 44
(a)
Die Regierung und die OSZE können nach Bedarf Zusatzabkommen abschließen.
(b)
Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, so dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die OSZE aus.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203278
Dieses Abkommen tritt außer Kraft
GESCHEHEN in Wien, am 14. Juni 2017, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist