Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
Gesetzestext (5 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
StF: BGBl. II Nr. 113/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 99 Abs. 1 Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20010208
Dokumentnummer
NOR40202994
§ 1. „HIV-Tests zur Eigenanwendung“ sind In-vitro-Diagnostika zur Feststellung des HIV-Status, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der häuslichen Umgebung angewendet werden können.
§ 2. (1) HIV-Tests zur Eigenanwendung dürfen an den Endverbraucher nur durch öffentliche Apotheken abgegeben werden.
(2) Die Abgabe im Versandhandel ist verboten.
§ 3. Im Rahmen der Abgabe ist insbesondere über die möglichen Testergebnisse und deren Folgen, Bedeutung und Tragweite sowie über das diagnostische Fenster bei einem negativen Testergebnis aufzuklären.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.