Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen
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Kurztitel
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.05.2018
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Langtitel
Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
StF: BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
Anmerkung
Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 3 des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, kundgemacht.
Schlagworte
Budgetbegleitgesetz 2018-2019 (BGBl. I Nr. 30/2018)
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Gesetzesnummer
20010201
Dokumentnummer
NOR40202106
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.
Bundesland
EZ
Grundstücknummer(n)
KG
NÖ
624 und 1185
2523 und 2525/1, 2525/2
01704 Klosterneuburg
T
90059
alle
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung befindlichen Bundesgrundstücke 384, 385/1 und 594/1, EZ 31, KG 23412 Haschendorf im unverbürgten Gesamtausmaß von rund 159.081 m² mit dem befristeten entgeltlichen Abbaurecht auf den bezeichneten Grundstücken mineralische Rohstoffe, insbesondere Sand, Schotter und Steine jeder Art und Güte zu entnehmen sowie die erforderlichen Dispositions- und Manipulationsarbeiten unter Bedachtnahme auf militärische Rücksichten durchzuführen auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten. Mit Loslösung des Materials geht dieses in das Eigentum des Vertragspartners über. Das angemessene und wertzusichernde Entgelt ist durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahre 1929 gemäß Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 im bücherlichen Ausmaß von 2.712 m² in das Eigentum der Republik Österreich übergebene Teilfläche der nunmehr öffentlichen Straßenverkehrsanlage mit der Bezeichnung Archenweg, Grundstücknummer 624/2, EZ 223, KG 81102 Amras im Innsbrucker Stadtteil Rossau und die vormals im Gesamtausmaß von 81 m² dem Reichsfiskus (Heer) zugehörigen und nunmehr seit Herstellung der Grundbuchsordnung im Jahr 2012 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) stehenden Straßenverkehrsanlagen mit den Grundstücksnummern 855/15 und 855/20, EZ 847, KG 56532 Morzg im Salzburger Stadtteil Morzg samt allen Anlagenteilen und Einbauten, Rechten, Pflichten und Lasten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Innsbruck beziehungswiese in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Salzburg zu übertragen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.