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20010197 AT

Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

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Kurztitel

Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.05.2018

Index

20/12 Urkunden

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

StF: BGBl. II Nr. 99/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 1 des Apostillegesetzes, BGBl. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20010197

Dokumentnummer

NOR40201912

Bundesrecht Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

§ 1. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in § 3 Z 1 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 des Apostillegesetzes erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden

Bundesrecht Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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