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20010190 AT

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

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Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 94/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.05.2018

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

StF: BGBl. II Nr. 94/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201726

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

1. Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim BEV rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

5. Stichprobenprüfung

Prüfpunkt

Fehlergrenze

T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image001.png30 °C

Fehlergrenze

T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image002.png 30 °C

1.

Q2/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Q2

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %

2.

Q1/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Q1

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %

3.

0,9 Q3/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ3

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %

Durchflussstärke für die Entlüftung

10 Q2

QDurchflussstärke für die Prüfung

Q1Mindestdurchfluss

Q2Übergangsdurchfluss

Q3Dauerdurchfluss

Prüfpunkt

Fehlergrenze

T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image001.png30 °C

Fehlergrenze

T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image002.png 30 °C

1.

Qt/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Qt

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %

2.

Qmin/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Qmin

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %

3.

0,9 Qmax/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQmax

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %

Durchflussstärke für die Entlüftung

4 Qt

QDurchflussstärke für die Prüfung

QminMinimaler Durchfluss oder kleinster Durchfluss

QtTrenngrenze oder Übergangsdurchfluss

QmaxMaximaler Durchfluss oder größter Durchfluss

Prüfpunkt

Fehlergrenze

1.

0,1 NB/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png 0,11 NB

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %

2.

0,01 NB/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png0,011 NB

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 20 %

3.

0,45 NB/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png0,5 NB

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %

Durchflussstärke für die Entlüftung

0,16 NB

QDurchflussstärke für die Prüfung

NBDurchflussstärke, mit der ein Zähler benannt ist oder bei Großbereichszählern die Nenn- (Grenz-) Belastung

Nr.

Losumfang

Stichproben- umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte

Ersatzgeräte nach Punkt 4.1

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurückweisung des Loses

1

bis 1 200

50

1

2

10

2

1 201 bis 3 200

80

3

4

16

3

3 201 bis 10 000

125

5

6

25

4

10 001 bis 35 000

200

10

11

40

Nr.

Los-umfang

Stich-probe

Stich proben-umfang

Kumulativer Stichpro-benumfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte **)

Ersatzge-räte nach Punkt 4.1

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurück- weisung des Loses

Kriterium für erforderliche zweite Stichprobe*)

1

bis 1 200

erste

32

32

0

2

1

6

zweite

32

64

1

2

6

2

1 201 bis 3 200

erste

50

50

1

4

2-3

10

zweite

50

100

4

5

10

3

3 201 bis 10 000

erste

80

80

2

5

3-4

16

zweite

80

160

6

7

16

4

10 001 bis 35 000

erste

125

125

5

9

6-8

25

zweite

125

250

12

13

25

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6. Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Punkt 5 dieser Anlage (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

§ 1. Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in der Anlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 der Anlage von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach dem Abschluss der technischen Prüfung einen Ergebnisbericht dem BEV elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Bundesrecht Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/378/A).

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