Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.05.2018
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
StF: BGBl. II Nr. 94/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20010190
Dokumentnummer
NOR40201726
1. Allgemeines
Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim BEV rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.
2. Kriterien für die Losabgrenzung
3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist
Der Antrag muss enthalten
4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte
5. Stichprobenprüfung
Prüfpunkt
Fehlergrenze
T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image001.png30 °C
Fehlergrenze
T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image002.png 30 °C
1.
Q2/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Q2
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %
2.
Q1/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Q1
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %
3.
0,9 Q3/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ3
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %
Durchflussstärke für die Entlüftung
10 Q2
QDurchflussstärke für die Prüfung
Q1Mindestdurchfluss
Q2Übergangsdurchfluss
Q3Dauerdurchfluss
Prüfpunkt
Fehlergrenze
T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image001.png30 °C
Fehlergrenze
T /Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image002.png 30 °C
1.
Qt/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Qt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %
2.
Qmin/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png1,1 Qmin
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 5 %
3.
0,9 Qmax/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQmax
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 3 %
Durchflussstärke für die Entlüftung
4 Qt
QDurchflussstärke für die Prüfung
QminMinimaler Durchfluss oder kleinster Durchfluss
QtTrenngrenze oder Übergangsdurchfluss
QmaxMaximaler Durchfluss oder größter Durchfluss
Prüfpunkt
Fehlergrenze
1.
0,1 NB/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png 0,11 NB
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %
2.
0,01 NB/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png0,011 NB
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 20 %
3.
0,45 NB/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.pngQ/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image003.png0,5 NB
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40201725/image004.png 2 %
Durchflussstärke für die Entlüftung
0,16 NB
QDurchflussstärke für die Prüfung
NBDurchflussstärke, mit der ein Zähler benannt ist oder bei Großbereichszählern die Nenn- (Grenz-) Belastung
Nr.
Losumfang
Stichproben- umfang
Anzahl der fehlerhaften Geräte
Ersatzgeräte nach Punkt 4.1
Kriterium für die Annahme des Loses
Kriterium für die Zurückweisung des Loses
1
bis 1 200
50
1
2
10
2
1 201 bis 3 200
80
3
4
16
3
3 201 bis 10 000
125
5
6
25
4
10 001 bis 35 000
200
10
11
40
Nr.
Los-umfang
Stich-probe
Stich proben-umfang
Kumulativer Stichpro-benumfang
Anzahl der fehlerhaften Geräte **)
Ersatzge-räte nach Punkt 4.1
Kriterium für die Annahme des Loses
Kriterium für die Zurück- weisung des Loses
Kriterium für erforderliche zweite Stichprobe*)
1
bis 1 200
erste
32
32
0
2
1
6
zweite
32
64
1
2
6
2
1 201 bis 3 200
erste
50
50
1
4
2-3
10
zweite
50
100
4
5
10
3
3 201 bis 10 000
erste
80
80
2
5
3-4
16
zweite
80
160
6
7
16
4
10 001 bis 35 000
erste
125
125
5
9
6-8
25
zweite
125
250
12
13
25
*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.
**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.
6. Prüfergebnis
Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Punkt 5 dieser Anlage (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.
§ 1. Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist
§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in der Anlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen.
(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 der Anlage von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach dem Abschluss der technischen Prüfung einen Ergebnisbericht dem BEV elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten
(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.
§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.
(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
§ 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/378/A).