PRIIP-Vollzugsgesetz (priip-vollzugsgesetz)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
PRIIP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.04.2018
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 15/2018 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXVI RV 24 AB 62 S. 15. BR: AB 9941 S. 878.)
Änderung
BGBl. I Nr. 74/2022 (NR: GP XXVII RV 1445 AB 1460 S. 156. BR: AB 10969 S. 941.)
BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Das PRIIP-Vollzugsgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 15/2018 kundgemacht.
Schlagworte
Finanzmarktsammelgesetz (BGBl. I Nr. 5/2026)
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20010181
Dokumentnummer
NOR40201143
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
§ 2. (1) Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(2) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.
§ 3. (1) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der EIOPA gefassten Beschlüsse sowie der gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der FMA erlassenen Verordnungen durch folgende Rechtsträger
(2) Die FMA handelt auch in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(3) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 29a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(4) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeführter Informationen.
(5) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 sowie gemäß Art. 29a Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
§ 4. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 und 3 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14, Art. 19 und Art. 29a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,
(3) Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
(4) Die FMA ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, soweit dieser Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 BWG in Verbindung mit § 137 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, betrifft, Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 ist die FMA befugt, von allen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, über ein PRIIP zu beraten, ein PRIIP anzubieten oder es zu verkaufen, Auskünfte und Unterlagen aller Art zu verlangen und Kopien davon zu erhalten.
(6) Die FMA kann von ihren Befugnissen gemäß Abs. 1 auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlungen ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
(7) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 4 und Art. 29a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
§ 5. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6
(2) Wer als Veranwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.
§ 6. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
(4) Wer gegen Art. 29a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannte Basisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Art. 29a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
§ 7. Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 4 oder einer Geldstrafe gemäß den §§ 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
§ 8. Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 und § 6 Abs. 1 und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ergriffen, so hat sie
§ 9. (1) Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(2) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(3) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 finden die Abs. 2 und 4 Anwendung.
§ 10. (1) Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den §§ 5 und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.
§ 11. (1) Die FMA hat über die in Art. 28 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuzeigen.
(2) Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 an die FMA melden, dürfen deswegen weder
§ 12. Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 13. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden
§ 17. § 1, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2, 4 und 7, § 6 Abs. 3 und 4 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 29a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeführter Informationen ist.