Abfall-Industrieunfallverordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Abfall-Industrieunfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.04.2018
Abkürzung
A-IUV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Abfall-Industrieunfallverordnung – A-IUV)
StF: BGBl. II Nr. 67/2018 [CELEX-Nr.: 32012L0018]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 65 Abs. 1 Z 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20010176
Dokumentnummer
NOR40201007
§ 1. Diese Verordnung gilt für Seveso-Betriebe, die den Bestimmungen der §§ 59a bis 59m des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen unterliegen.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
§ 3. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss ein Sicherheitskonzept (§ 59e AWG 2002) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person und der Verpflichtung des Inhabers des Seveso-Betriebes zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Umwelt sichergestellt werden. Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen
(2) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Standort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
§ 4. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen umfassen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
§ 5. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 59f AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss
(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
§ 6. Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten
§ 7. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden
§ 8. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung des Seveso-Betriebes einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Seveso-Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf bezugnehmender, spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).
§ 9. (1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen aufgrund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen. Die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Gelände des Seveso-Betriebes aufhalten, zu treffen sind.
(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten
§ 10. (1) Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betriebsspezifischen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel II der Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, außer Kraft.