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20010172 AT

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

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Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.04.2018

Abkürzung

AEV Zellstoff und Papier

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier)

StF: BGBl. II Nr. 62/2018 [CELEX-Nr.: 32010L0075]

Änderung

BGBl. II Nr. 128/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet

Schlagworte

Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019)

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200952

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten A bis E beziehen sich ausschließlich auf die Zellstoffherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 und umfassen nicht einen allfälligen Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8.

Parameter

Dimension

A

B

C

D

E

Temperatur

°C

40

40

40

40

40

Toxizität

Bakterientoxizität GL

–

8

8

8

8

8

Fischeitoxizität GF, Ei a

–

2

2

2

2

2

Abfiltrierbare Stoffe b

kg/t

2,5

2,0c

3,3d

2,5d

0,8

pH-Wert

–

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N e

kg/t

0,75

0,75 c

1,00

0,75

0,25

Phosphor – Gesamt ber. als P

mg/l

2

2

2

2

2

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f

kg/t

6,7

3,4

10,0 d

8,4 d, g

6,7

Chem. Sauerstoffbedarf CSBber. als O2 f

kg/t

20

10

30 d

25 d, h

20

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5ber. als O2

kg/t

2,0

2,0 c

2,0 d

2,0 d

0,5

Adsorb. org. geb. Halogene AOXber. als Cl 1

kg/t

0,25

–

0,10

0,10

–

Parameter

Dimension

A

B

C

Dj

E

Abfiltrierbare Stoffe

kg/t

1,0

0,8 c

1,3 d

1,0 d

0,3

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N e

kg/t

0,20

0,20 c, k

0,25

0,25

0,15 l

Phosphor – Gesamt ber. als P

kg/t

0,03

0,02

0,07

0,05

0,01

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOCber. als C f

kg/t

5,0

2,7

9,7 m

6,7 d

5,0

Chem. Sauerstoffbedarf CSBber. als O2 f

kg/t

15,0

8,0

29,0 m

20,0 d

15,0

Adsorb. org. geb. Halogene AOXber. als Cl

kg/t

0,15

–

–

–

–

Zellstoffsorten

A

Sulfatzellstoff, gebleicht

B

Sulfatzellstoff, ungebleicht und NSSC (Neutralsulfit-Halbzellstoff), ungebleicht

C

Magnefitzellstoff, gebleicht

D

Sulfitzellstoff, gebleicht, nach anderen Verfahren

E

CMP und CTMP

_________________

a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Bei der Herstellung von NSSC, ungebleicht, ist die Emissionsbegrenzung der Tabelle 1 mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

d Für rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 gilt eine um den Faktor 1,5 höhere Emissionsbegrenzung.

e Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.

g Bei der Chemiezellstoffherstellung ist im Einzelfall, sofern eine Kosten-Wirksamkeits-Analyse entsprechend dem Reference Document „Cross Media Effects“ des EIPPC ergibt, dass eine mehrstufige biologische Behandlung der Abwässer die insgesamt bessere Umweltoption darstellt, eine vom Alphazellulose-Gehalt des erzeugten Chemiezellstoffs abhängige Emissionsbegrenzung zulässig. Diese ist aus den Emissionsbegrenzungen der Fußnote h abzuleiten, wobei die Emissionsbegrenzung für CSB jeweils durch den Faktor 3 zu dividieren ist.

h Bei der Chemiezellstoffherstellung ist im Einzelfall, sofern eine Kosten-Wirksamkeits-Analyse entsprechend dem Reference Document „Cross Media Effects“ des EIPPC ergibt, dass eine mehrstufige biologische Behandlung der Abwässer die insgesamt bessere Umweltoption darstellt, eine vom Alphazellulose-Gehalt des erzeugten Chemiezellstoffs abhängige Emissionsbegrenzung zulässig

Alphazellulose-Gehalt (%)

Emissionsbegrenzung für CSB in kg/t

≤ 90,7

40,0

90,7 aber ≤ 93,4

40,0 + 10,9 x (Alphazellulose-Gehalt [%] – 90,7)

≥ 93,4

70,0

i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

j Bei der Chemiezellstoffherstellung sind entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.

k Bei der Herstellung von NSSC auf Ammoniumbasis ist entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich der Tageswert einzuhalten.

l Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn aufgrund der Anforderungen an die Produktqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren Komplexbildner verwendet werden können.

m Für rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

(2) Die Verordnung gilt für Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung von Einleitungen gilt

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

(5) Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.

(6) Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Abs. 2 Z 6 (§ 2 Abs. 3 zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).

(7) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen gemäß Anlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten A bis E beziehen sich ausschließlich auf die Zellstoffherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 und umfassen nicht einen allfälligen Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8.

Parameter

Dimension

A

B

C

D

E

Temperatura

°C

40

40

40

40

40

Abfiltrierbare Stoffe b, c

kg/t

12,5

10,0 d

12,5

12,5

3,0

pH-Wert

–

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N e, f

kg/t

0,75

0,75 d

1,00

0,75

0,25

Sulfat ber. als SO4 g

mg/l

200

200

200

200

200

Adsorb. org. geb. Halogene AOXber. als Cl h

kg/t

0,25

–

0,10

0,10

–

Parameter

Dimension

A

B

C

D

E

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N e, f

kg/t

0,20

0,20 d, i

0,25

0,25 i

0,15

Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren j

%

60

75

60

70

85

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als C1

kg/t

0,15

–

–

–

–

Zellstoffsorten

A

Sulfatzellstoff, gebleicht

B

Sulfatzellstoff, ungebleicht und NSSC (Neutralsulfit-Halbzellstoff), ungebleicht

C

Magnefitzellstoff, gebleicht

D

Sulfitzellstoff, gebleicht, nach anderen Verfahren

E

CMP und CTMP

____________________

a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

d Bei der Herstellung von NSSC, ungebleicht, ist die Emissionsbegrenzung der Tabelle 1 mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.

e Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

f Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage A) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage A Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.

g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

i Bei der Herstellung von NSSC auf Ammoniumbasis bzw. bei der Chemiezellstoffherstellung ist entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich der Tageswert einzuhalten.

j Die Festlegung für den Parameter „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC oder CSB. Wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Indirekteinleitung vorgereinigt wird, so kann die Emissionsbegrenzung auf die Abbauleistung über die gesamte Reinigungskette bezogen werden. Im Einzelfall ist daher die Vorschreibung einer entsprechend reduzierten Abbaubarkeit möglich.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität und AOX.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.

Parameter

Dimension

I

II

III

IV

V

Temperatura

°C

40

40

40

40

40

Toxizität

Bakterientoxizität GL

–

8

8

8

8

8

Fischeitoxizität GF, Ei a

–

2

2

2

2

2

Abfiltrierbare Stoffe b

mg/l

50

50

50

50

50 c

pH-Wert

–

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

Ges. geb. Stickstoff TNb ber. als N d

mg/l

15

20

20

15 e

15

Phosphor – Gesamt ber. als P

mg/l

2

2

2

2

2

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f

kg/t

1,2 g

1,2

1,9 h

0,8 e

2,7

Chem. Sauerstoffbedarf CSBber. als O2 f

kg/t

3,0 g

3,0

5,0 h

2,0 e

7,0

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2

mg/l

25

25

25

25

25

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl i, j

kg/t

0,010

0,010

0,010

0,015

0,030

Parameter

Dimension

I

IIk

IIIk

IV

Vl

Abfiltrierbare Stoffe

kg/t

0,45

0,20

0,30

0,35

1,00

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N d

kg/t

0,10 m

0,09

0,10

0,10 k

0,40

Phosphor – Gesamt ber. als P

kg/t

0,010

0,005

0,010

0,012

0,040

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOCber. als C f

kg/t

0,8 n

0,6

1,2

0,4 o

1,5 p

Chem. Sauerstoffbedarf CSBber. als O2 f

kg/t

2,0 n

1,4

3,0

1,0 o

4,0 p

Papiersorten

I

ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier

II

aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier

III

aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier

IV

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier

V

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier

__________________

a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Bei der Herstellung von Papier aus Asbest gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.

d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e Für die Herstellung von geleimten oder gestrichenen Papieren gilt eine um den Faktor 1,35 höhere Emissionsbegrenzung.

f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist nicht erforderlich.

g Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 1,7 höhere Emissionsbegrenzung.

h Wird mehr als 50% des Faserstoffes aus Altpapier mit Peroxid gebleicht, so gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.

i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

j Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von

k Für die Herstellung von Hygienepapier gelten um einen Faktor 1,3 höhere Emissionsbegrenzungen.

l Bei der Herstellung von sehr leichten Spezialpapieren (im Jahresmittel ≤ 30 g/m²) oder bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 5 Wechsel pro Tag) sind entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.

m Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn aufgrund der Anforderungen an die Produktqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren Komplexbildner verwendet werden können.

n Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 2,5 höhere Emissionsbegrenzung.

– Für die Herstellung von graphischen Papieren, bei denen im Streichprozess Stärke eingesetzt wird, gilt eine um den Faktor 1,5 höhere Emissionsbegrenzung.

p Für die Herstellung von hochausgemahlenen Papieren (mindestens 50 % der Zellstofffasern weisen einen Schopper-Riegler-Wert nach ÖNORM EN ISO 5267-1 vom 1.10.2000 größer 40 für Langfaser- Sulfatzellstoffe bzw. 45 für Kurzfaser-Sulfatzellstoffe sowie für Sulfitzellstoffe auf, oder 100% der eingesetzten Fasern weisen im Mittel einen Schopper-Riegler-Wert größer 40 auf) sowie bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 1 Papiersortenwechsel pro Papiermaschine und Tag) gilt eine um den Faktor 1,25 höhere Emissionsbegrenzung.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung aus der jeweiligen Tabelle 1 (Tageswert) der Anlagen A bis D mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität eines Zellstoff bzw. der maximalen Brutto- Tagesproduktionskapazität eines Papier herstellenden Betriebes oder einer solchen Anlage (ausgedrückt in Tonnen lufttrockenem Zellstoff bzw. Papier pro Tag).

(3) Die höchstzulässige Jahresfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung aus der jeweiligen Tabelle 2 (Jahreswert) der Anlagen A bis D mit der tatsächlichen Netto-Jahresproduktion eines Zellstoff oder Papier herstellenden Betriebes oder einer solchen Anlage (ausgedrückt in Tonnen lufttrockenem Zellstoff bzw. Papier pro Jahr).

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.

Parameter

Dimension

I

II

III

IV

V

Temperatur a

°C

40

40

40

40

40

Abfiltrierbare Stoffe b, c

mg/l

250

250

250

250

250

pH-Wert

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N d, e

mg/l

15

20

20

15f

15

Sulfat g

mg/l

200

200

200

200

200

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl h, i

kg/t

0,010

0,010

0,010

0,0150

0,030

Parameter

Dimension

I

II

III

IV

V

Ges. geb. Stickstoff TNbber. als N d, e

kg/t

0,10

0,09 j

0,10 j

0,10 j

0,15 k

Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren l

%

90

90

90

90

90

Papiersorten

I

ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier

II

aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier

III

aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier

IV

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier

V

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier

__________________

a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage C) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage C Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.

f Für die Herstellung von geleimten Papieren gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l. Fußnote e bleibt unberührt.

g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

i Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von

j Für die Herstellung von Hygienepapier gilt eine um den Faktor 1,3 höhere Emissionsbegrenzung.

Fußnote e bleibt unberührt.

k Bei der Herstellung von sehr leichten Spezialpapieren (im Jahresmittel ≤ 30 g/m²) oder bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 5 Wechsel pro Tag) sind entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.

l Die Festlegung für den Parameter „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC oder CSB. Wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Indirekteinleitung vorgereinigt wird, so kann die Emissionsbegrenzung auf die Abbauleistung über die gesamte Reinigungskette bezogen werden. Im Einzelfall ist daher die Vorschreibung einer entsprechend reduzierten Abbaubarkeit möglich.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

§ 4. (1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.

(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung

(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung

(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

1. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Papier mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8

2. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7

3. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Papier mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff, BGBl. II Nr. 219/2000, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, BGBl. II Nr. 220/2000, außer Kraft.

(2) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2018 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Folgendes

(3) § 4 Abs. 6 und Anlage E Z 1 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

Bundesrecht Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt

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