Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Inhaltsübersicht (7)
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Kurztitel
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1953
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.12.1953
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Oktober 1953 über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 167/1953
Änderung
BGBl. Nr. 252/1954
BGBl. Nr. 201/1955
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des
Ersten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, des § 2 Abs. 1 des
Zweiten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des
Dritten
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, und des § 11 des
Fünften
Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200935
§ 1. Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einschaltung des Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen Zeitung verlängert.
§ 2. Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.
§ 3. Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird verlängert
§ 4. Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen gemäß den Bestimmungen des Ersten, des Zweiten und des Dritten sowie der §§ 6, 8 und 10 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, die erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 des Fünften Rückstellungsgesetzes gestellt werden, wird, sofern der Antrag nach § 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes spätestens am 30. Juni 1954 eingebracht worden ist, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes verlängert.
§ 5. Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956 verlängert
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200, und vom 13. Mai 1953, BGBl. Nr. 75, außer Kraft.