DAC-Verordnung „Rosalia“
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
DAC-Verordnung „Rosalia“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.04.2018
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Rosalia (DAC-Verordnung „Rosalia“)
StF: BGBl. II Nr. 59/2018
Änderung
BGBl. II Nr. 191/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von §°34 Absatz 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr.°111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.°I Nr. 47/2016, wird verordnet
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023)
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20010167
Dokumentnummer
NOR40200897
§ 1. Der politische Bezirk Mattersburg bildet das Weinbaugebiet Rosalia.
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Rosalia in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 3. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ sind im Weinbaugebiet Rosalia herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Rosalia gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Gebietes Rosalia und Besitzern von Weingärten im Gebiet Rosalia bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummern und Flächen anzuführen.
§ 4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ oder „Rosalia DAC Rosé“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.
§ 5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden schriftlichen Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland (dazu ist ein Beschluss notwendig) bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die Höhe des Betrags hat in Hinblick auf die Marktlage angemessen und sachlich gerechtfertigt zu sein. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ zu verwenden.
§ 6. (1) Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2017. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) § 1a und § 2 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023, gelten für Wein ab dem Jahrgang 2021. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2020 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.