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20010144 AT

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Die vorliegende Vereinbarung ist mit 16. Jänner 2018 in Kraft getreten.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Khartum (Sudan) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa. Die Vereinbarung erstreckt sich über Visumanträge von Inhabern von sudanesischen Diplomaten- und Dienstpässen.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist befugt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich anerkannt sind (Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex). Hingegen sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex von der Vereinbarung ausgenommen.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das schweizerische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sind von der Vertretungsvereinbarung ausgenommen.

7) Für den Fall, dass die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für einen Visumantrag nicht zuständig ist, verweist sie den Antragsteller an die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste österreichische Vertretungsbehörde.

8) Der vertretende Staat übermittelt dem vertretenen Staat nur Informationen über Visumantragsteller im Zusammenhang mit einer vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22 des Visakodex. Diese Konsultation kann ausschließlich mittels Szenario 2 des Konsultationsverfahrens durchgeführt werden.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Khartum (Sudan).

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind

a)In der Schweizerischen Eidgenossenschaft

b)In der Republik Österreich

3) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (Ägypten).

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörden zu.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Bundesrecht Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

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