Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 29. November 2017 bzw. 28. Dezember 2017; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 1. März 2018 in Kraft.
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Abkommen einen Vertragsstaat nicht daran hindert, Vorschriften des nationalen Rechts zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung anzuwenden, wenn diese Vorschriften dazu verwendet werden, Maßnahmen anzufechten, die einen Missbrauch des Abkommens darstellen.
Bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, gilt dieser Ausdruck nur insoweit, als die von der Personengesellschaft oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller.
Im Falle eines Trusts werden sich die zuständigen Behörden bemühen, seine Ansässigkeit durch Verständigung zu determinieren. Sollte eine solche Verständigung nicht bestehen, sind die Bestimmungen dieses Abkommens [abgesehen von Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 24 (Gleichbehandlung), Art. 25 (Verständigungsverfahren) und Artikel 26 (Informationsaustausch)] auf diese Person nicht anwendbar.
Wird eine Betriebseinrichtung, ein Bohrturm oder ein Schiff für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erkundung von Rohstoffquellen verwendet, liegt eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat vor, sofern diese Aktivitäten in diesem Staat insgesamt mehr als 365 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren andauern.
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 lit. e Anwendung findet
Es besteht Einvernehmen, dass die zuständigen Behörden, wenn sie versuchen, im Wege eines Verständigungsverfahrens die Frage nach dem einem Vertragsstaat zuzuordnenden Betrag des Veräußerungsgewinns im Hinblick auf eine erhobene Wegzugssteuer festzulegen, hierbei Faktoren wie den Verkehrswert des Vermögens am Tag, an dem das die Wegzugbesteuerung auslösende Ereignis stattfand, berücksichtigen.
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
GESCHEHEN zu Jerusalem, am 28. November 2016, der dem 27 Tag des Cheshvan 5777 des hebräischen Kalenders entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)
in Österreich
i.
die Einkommensteuer;
ii.
die Körperschaftsteuer;
iii.
die Grundsteuer;
iv.
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
v.
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden „österreichische Steuer“ genannt);
b)
in Israel
i.
die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (einschließlich der Steuer auf Veräußerungsgewinne);
ii.
die Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen nach dem Gesetz der Grundstücksbesteuerung;
iii.
die Gewinnsteuer auf Finanzinstitutionen;
(im Folgenden „israelische Steuer“ genannt).
(4)
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200239
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1
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1)
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b)
bedeutet der Ausdruck „Israel“ den Staat Israel und schließt, in geographischem Sinn verwendet, die Hoheitsgewässer und die Meeresgebiete einschließlich des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds ein, die an der Außengrenze der Hoheitsgewässer angrenzen und über die der Staat Israel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und des Rechts des Staats Israel seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung ausübt;
c)
die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Israel oder Österreich;
d)
umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen;
e)
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g)
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h)
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i)
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
(i)
in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in Israel den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
j)
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt; und
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k)
schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
(2)
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200240
Seite
2
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2
Seite
1
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1
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 4
Ansässige Person
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2)
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a)
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3)
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person oder ein Trust in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200241
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Israel plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, jede Option oder ähnliches Recht zum Erwerb unbeweglichen Vermögens, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3)
Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200243
Seite
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2)
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3)
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4)
Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5)
Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6)
Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7)
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Schlagworte
Geschäftsführungskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200244
Seite
2
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1)
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)
Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch
a)
Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen; und
b)
Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren verwendet werden, sofern die Benutzung, die Instandhaltung oder die Vermietung oder Vercharterung gelegentlich neben dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
(3)
Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4)
Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200245
vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Israel plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 10
Dividenden und Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds
(1)
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen
a)
0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)
Ausschüttungen eines in einem Vertragsstaat ansässigen Immobilieninvestmentfonds an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person dürfen im anderen Staat besteuert werden. Diese Ausschüttungen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem der ausschüttende Immobilieninvestmentfonds ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Ausschüttungen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und unmittelbar über weniger als 10 vom Hundert des Kapitals dieses Immobilieninvestmentfonds verfügt, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Ausschüttung nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung des Immobilieninvestmentfonds in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Ausschüttung erfolgt.
(4)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(5)
Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden oder Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft oder der ausschüttende Immobilieninvestmentfonds ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden oder Ausschüttungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6)
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dieser Absatz findet auch auf Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200247
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2
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1
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 11
Zinsen
(1)
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind aus einem Vertragsstaat stammende Zinsen von der Besteuerung in diesem Staat befreit, wenn die Zinszahlung erfolgt
a)
an die Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder an die Nationalbank;
b)
durch die Regierung dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder durch die Nationalbank;
c)
an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Pensionsfonds oder ein gleichartiges Gebilde;
d)
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person aufgrund einer an der Börse des erstgenannten Staats gehandelten Unternehmensanleihe, die von einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft begeben wurde;
e)
im Hinblick auf Darlehen, Forderungen oder Kredite, die diesem Vertragsstaat, seinen Gebietskörperschaften oder Exportfinanzierungsagenturen geschuldet oder von diesen gewährt, garantiert oder versichert werden.
(4)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5)
Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6)
Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7)
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen die Zinsen, aus welchem Grund auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200248
Seite
2
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2
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1
von
1
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4)
Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Zahler eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Zahler der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5)
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, aus welchem Grund auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200249
Seite
2
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1
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1)
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
a)
Vorbehaltlich der Bestimmungen von lit. b dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.
b)
Lit. a findet auf die Veräußerung von Anteilen, die regelmäßig an einer Börse gehandelt werden, keine Anwendung, außer
(i)
es handelt sich um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einem Immobilieninvestmentfonds im Sinne des Artikels 10; oder
(ii)
die Anteile wurden zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem die Gesellschaft nicht an einer Börse gelistet war. In diesem Fall dürfen nur jene Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Aufnahme eines regelmäßigen Handels mit diesen Anteilen an einer Börse gelegen ist, berechnet werden.
(3)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(4)
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6)
Wenn eine Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, hindert Absatz 5 den erstgenannten Staat nicht daran, nach seinem nationalen Recht Gewinne aus der Veräußerung des Vermögens dieser Person zum Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels zu besteuern. Im Falle einer nachfolgenden Veräußerung dieses Vermögens werden Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens bis zum Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels vom anderen Staat nicht besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200250
Seite
2
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2
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1
von
1
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
(1)
Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200251
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 16
Künstler und Sportler
(1)
Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer von diesem anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200253
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Professoren, Lehrer und Forscher
(1)
Eine natürliche Person, die einen der Vertragsstaaten zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Lehranstalt besucht und die unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, ist von der Besteuerung für Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft in diesem anderen Vertragsstaat für diesen Zweck befreit.
(2)
Eine Befreiung nach Absatz 1 kommt nicht für Vergütungen für Forschungstätigkeiten zur Anwendung, die nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder von Personen ausgeübt werden.
Schlagworte
Unterrichtszweck, Unterrichtstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200256
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1)
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)
Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte dieser Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3)
Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200258
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 22
Vermögen
(1)
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3)
Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200259
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1)
In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a)
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Israel besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b)
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 in Israel besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Israel gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Israel bezogenen Einkünfte entfällt.
c)
Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Israel ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d)
Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
e)
Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Israel dieses Abkommen so anwendet, dass Israel diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10 oder 11 auf diese Einkünfte anwendet.
(2)
In Israel wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a)
Bezieht eine in Israel ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Israel (vorbehaltlich der Gesetze von Israel betreffend die Gewährung einer Anrechnung von ausländischen Steuern, die den Grundsatz dieses Absatzes nicht beeinträchtigen sollen) auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Österreich gezahlten Steuer entspricht.
b)
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden können, entfällt.
c)
Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer in Israel ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, gelten als aus österreichischen Quellen stammend.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200260
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 24
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1)
Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.
(2)
Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3)
Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
(4)
Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5)
Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Schlagworte
Steuervergünstigung, Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200261
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 25
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1)
Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2)
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200262
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Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2018
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
01.03.2018
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 26
Informationsaustausch
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern im Sinne dieses Abkommens, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht, im Besonderen zur Verhinderung von Betrug und zur Förderung der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen gegen Steuerumgehung. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
(2)
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
(3)
Absatz 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a)
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche.
(4)
Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
(5)
Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
20010139
Dokumentnummer
NOR40200263
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 85/1971 idF BGBl. III Nr. 31/2008.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg durch Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
GESCHEHEN zu Jerusalem, am 28. November 2016, der dem 27 Tag des Cheshvan 5777 des hebräischen Kalenders entspricht, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.